OGH: Erneut unzulässige Klauseln in Banken-AGB
veröffentlicht am 13.09.2016
Im Verbandsverfahren gegen ein Kreditinstitut setzt sich die Bundesarbeiterkammer weitestgehend durch
Unternehmen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die sie ihren Verträgen zugrunde legen, Klauseln vorsehen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, können nach dem Konsumentenschutzgesetz von bestimmten Verbänden auf Unterlassung der Verwendung dieser AGB geklagt werden. Einer dieser klagsbefugten Verbände ist die Bundesarbeiterkammer, die jüngst ein solches Verbandsverfahren gegen ein Kreditinstitut geführt - und gewonnen - hat!Ziel des Verbandsverfahrens war nicht nur das Verbot gesetzwidriger Klauseln, sondern auch die Beseitigung intransparenter Klauseln, die VerbraucherInnen ein unzutreffendes oder unklares Bild ihrer vertraglichen Position vermitteln. Dadurch soll verhindert werden, dass VerbraucherInnen von der Durchsetzung ihrer Rechte abgehalten werden oder ihnen zu Unrecht Pflichten auferlegt werden.
Gesetzwidrige und intransparente Vertragsbestimmungen
Nach dem Gesetz sind in AGB enthaltene Vertragsbestimmungen, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen der Vertragsparteien festlegen, nichtig (das bedeutet unwirksam), wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des zu beurteilenden Falls eine Vertragspartei gröblich benachteiligen. Das wiederum ist dann anzunehmen, wenn die der einen Vertragspartei zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition der anderen steht.Ebenfalls unwirksam sind in AGB enthaltene Vertragsbestimmungen, wenn sie intransparent, das heißt unklar oder unverständlich abgefasst sind. Das sogenannte „Transparenzgebot" soll den KundInnen ermöglichen, sich aus den AGB zuverlässig über ihre Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung informieren zu können.
Die unwirksamen Klauseln im Detail
Aufgrund der zuvor dargestellten Grundsätze erklärte der OGH im konkreten Verbandsverfahren jene AGB -Klauseln des Kreditinstituts für unwirksam,
- die KreditnehmerInnen eines Verbraucherkredits suggerieren, dass die Kreditgeberin (also die Bank) ein jederzeitiges Auszahlungsverweigerungsrecht habe,
- die dem Unterlassen eines Widerspruchs gegen eine Mitteilung des Kreditinstituts seitens der BankkundInnen die Bedeutung der Zustimmung beimessen (sogenannte „Erklärungsfiktion"),
- die eine nicht nachvollziehbare pauschalierte Inrechnungstellung von Mahnspesen - ganz unabhängig von einem Verschulden der BankkundInnen - vorsehen,
- die die „gegebenenfalls" erfolgende Verrechnung weiterer Kosten nach dem „jeweils gültigen Aushang" vorsehen,
- nach denen das Kreditinstitut seinen KundInnen „sämtliche im Zusammenhang mit der Einräumung und Sicherstellung dieser Finanzierung anfallenden Gebühren, Kosten, Provisionen und Spesen, soweit diese nicht in den vereinbarten Pauschalraten enthalten sind," anlasten dürfe,
- die auf intransparente Weise die Anrechnung bestimmter Raten bei der Rückzahlung eines Kredits regeln,
- die vorsehen, dass bei der Rückzahlung einlangende Beträge zuerst zur Abdeckung von ganz bestimmten Beträgen verwendet werden,
- die verschleiern, dass KreditnehmerInnen eines hypothekarisch besicherten Verbraucherkredits bei vorzeitiger Rückzahlung der Kreditsumme nach dem Gesetz ein Wahlrecht zusteht, ob sie dabei entweder eine vereinbarte Kündigungsfrist einhalten, oder sofort zurückzahlen und dafür eine Entschädigung in Kauf nehmen,
- die vorsehen, dass die zur Besicherung des abzuschließenden Kreditgeschäfts gegebenen Sicherheiten (wie zB Hypotheken) auch der Sicherung anderer Rechtsgeschäfte dienen sollen sowie nicht zuletzt
- Klauseln, die einen Pauschalverweis auf sonstige Regelwerke des Kreditinstituts (zB Im Übrigen gelten für diese Finanzierung die "Rahmenbedingungen für Finanzierungen") enthalten, was dazu führt, dass sich die KundInnen aus den unterschiedlichen Regelungen erst jene Bestimmungen heraussuchen müssen, die für das mit ihnen geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen.