OGH: Unzulässige Bearbeitungsgebühren der Easybank im Ablebensfall
veröffentlicht am 22.12.2020
Im Fall eines Ablebens des Kunden/der Kundin müssen dessen/ihre Konten von der Bank gesperrt und dem Verlassenschaftsgericht und dem Notar bestimmte Auskünfte erteilt werden. Die von Banken dafür verrechneten Gebühren sind gesetzwidrig, so der OGH in einer aktuellen Entscheidung.
Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen sehen die österreichischen Banken in ihren Geschäftsbedingungen und Preisblättern regelmäßig Gebühren vor (z.B. „Bearbeitungsentgelt im Todesfall 200 Euro“, „Sparbuchsperren wegen Verlassenschaft 52 Euro“) und verrechnen diese dann im Anlassfall.
Der OGH hat diese Gebühren in einer aktuellen Entscheidung nunmehr als gesetzwidrig beurteilt. Nach Ansicht des Höchstgerichts ist es nicht zulässig, wenn die Bank die Kosten der gesetzlichen Pflichten, die sie im Fall des Ablebens des Kunden/der Kundin gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Notar zu erfüllen hat, auf den Nachlass überwälzt.
Die Entscheidung ist in einem Verbandsklageverfahren ergangen, das der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministerium gegen die easybank AG geführt hatte. Solche Gebühren werden aber auch von den anderen österreichische Banken verrechnet.
Gebühren, die von den Banken in der Vergangenheit im Todesfall verrechneten wurden, können von den Erben oder vom Nachlass zurückgefordert werden.
Hier finden Sie die OGH-Entscheidung.