Lastschrift und Dauerauftrag
Manche Geldbeträge wie etwa die monatliche Miete oder Kreditrate müssen in regelmäßigen Abständen immer wieder bezahlt werden. Dafür bietet sich ein Dauerauftrag an. Andere Ausgaben wie die Strom- und Telefonrechnung fallen zwar regelmäßig an, ihre Höhe ändert sich aber laufend. Solche Zahlungen können im Lastschriftverfahren verlässlich durchgeführt werden.
Dauerauftrag bei zeitlich und betraglich regelmäßigen Zahlungen
Damit man nicht bei Zahlungen, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, jeweils eine gesonderte Überweisung in Auftrag geben muss, können Sie Ihrer Bank einen Dauerauftrag erteilen. Einen Dauerauftrag müssen Sie mit Ihrer Unterschrift oder über Ihren Online Banking-Zugang erteilen. Er kann jederzeit widerrufen werden. Für die Einrichtung oder Änderung eines Dauerauftrags können je nach Kontotarif Spesen anfallen.
Kommt es aufgrund eines von Ihnen erteilten Dauerauftrages zu einer Abbuchung von Ihrem Konto, ist eine Rückbuchung durch Ihre Bank auch dann nicht mehr möglich, wenn der Zahlungsempfänger (Unternehmer) Ihnen gegenüber keinen Anspruch auf die Zahlung hat, etwa weil Sie den Vertrag mit dem Unternehmer bereits gekündigt haben oder der Unternehmer seine Leistung nicht oder mangelhaft erbracht hat. In solchen Fällen müssen Sie den Zahlungsbetrag direkt vom Unternehmer zurückfordern, was unter Umständen auch gerichtliche Schritte notwendig machen kann.
Lastschriftverfahren bei zeitlich oder betraglich unregelmäßigen Zahlungen
Für regelmäßige Zahlungen in variabler Höhe wird das Lastschriftverfahren verwendet. Dabei ermächtigen Sie das Unternehmen, dessen Leistungen Sie in Anspruch nehmen, die dafür von Ihnen geschuldeten Entgelte von Ihrem Konto einzuziehen. Diese Ermächtigung (= Lastschriftmandat) können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Zahlungen im Lastschriftverfahren sind so genannte Pull-Zahlungen, für die andere Regelungen und Kundenschutzbestimmungen gelten als für so genannte Push-Zahlungen, zu denen Überweisungen oder Daueraufträge gehören.
Zahlungen im Lastschriftverfahren werden von den Banken nur mehr mit der SEPA-Lastschrift durchgeführt, die für Zahlungen in Euro innerhalb des gesamten Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) verwendet werden kann. Ihre Bank ist daher verpflichtet, zu gewährleisten, dass Ihr Konto für SEPA-Lastschriften für Zahlungsempfänger (Unternehmer) aus allen Mitgliedstaaten des EWR erreichbar ist. Bei der Erteilung des Lastschrift-Mandats (= der Einzugsermächtigung) müssen Sie - wie bei der SEPA-Überweisung - nur mehr Ihre IBAN angeben , die für die Ausführung einer SEPA-Lastschrift alleine maßgeblich ist.
Kundenschutz bei SEPA-Lastschriften
Bei SEPA-Lastschriften sind Sie als Zahler vor Missbräuchen dieses Zahlungsverfahrens und Unregelmäßigkeiten auf drei Ebenen geschützt:
1. Vorabankündigung
Vor jeder SEPA-Lastschrift ist eine so genannte "Vorabankündigung" notwendig. Sie müssen, bevor Ihr Konto belastet wird, beispielsweise durch einen Hinweis in der Rechnung über den genauen Zeitpunkt und die Höhe des Einzugs informiert werden. Die Vorankündigungsfrist beträgt 14 Kalendertage, sofern zwischen Ihnen und dem Unternehmer nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde. Durch die Vorabinformation können Sie sich auf die Abbuchung einrichten und für eine ausreichende Deckung Ihres Kontos sorgen.
Wenn der Unternehmer regelmäßig einen festen Betrag einzieht, müssen Sie aber nur eine einzige Zahlungsankündigung erhalten, in der der Betrag und die Häufigkeit des Einzugs angegeben werden.
2. Recht auf Erstattung des eingezogenen Betrags
Da Sie als Zahler im Lastschriftverfahren weder den Zeitpunkt noch die Höhe der Zahlungen bestimmen können, haben Sie bei einer SEPA-Lastschrift das Recht, innerhalb von acht Wochen nach der Belastung Ihres Kontos ohne Angabe von Gründen eine Erstattung (Rückbuchung) des eingezogenen Betrags zu verlangen. Der Ihnen erstattete Betrag wird in der Folge von Ihrer Bank automatisch beim Zahlungsempfänger (Unternehmer) eingefordert.
An die achtwöchige Erstattungsfrist sind Sie aber nur dann gebunden, wenn der Einzug von Ihnen als Zahler ordnungsgemäß autorisiert wurde. Eine Einzug ist dann nicht ordnungsgemäß autorisiert,
- wenn Sie dem Zahlungsempfänger (Unternehmer) überhaupt keine Ermächtigung zu Einzügen von Ihrem Konto erteilt haben,
- wenn ein Einzug trotz eines von Ihnen bereits widerrufenen Lastschriftmandats erfolgt,
- wenn das Lastschriftmandat (die Ermächtigung) ungültig ist, weil es nicht von Ihnen eigenhändig unterschrieben wurde oder in ihm eine für SEPA-Lastschriftmandate vorgeschriebene Pflichtangabe fehlt oder
- wenn das Mandat abgelaufen ist, weil der betreffende Zahlungsempfänger (Unternehmer) seit mindestens 36 Monaten keinen Einzug von Ihrem Konto mehr durchgeführt hat.
In allen diesen Fällen können Sie Einzüge von Ihrer Bank zumindest 13 Monate lang wieder rückbuchen lassen; wenn Sie dem Unternehmer überhaupt keine Einzugsermächtigung erteilt haben, sogar auch noch danach. Praktisch häufig kommt es vor, dass der Kunde dem Unternehmer telefonisch oder online nur seine Kontodaten bekannt gibt, ohne in der Folge ein Formblatt für ein SEPA-Lastschriftmandat eigenhändig zu unterschreiben. Da ein SEPA-Lastschriftmandat nur gültig ist, wenn es vom Zahler eigenhändig unterschrieben ist, können Sie in solchen Fällen Einzüge zumindest 13 Monate lang wieder rückgängig machen lassen. Dieses gegenüber Ihrer Bank bestehende Recht hebt aber selbstverständlich nicht Ihre gegenüber dem Unternehmer bestehende vertragliche Verpflichtung auf, ordnungsgemäß erbrachte Leistungen auch zu bezahlen.
3. Beschränkung von Lastschrifteinzügen von Ihrem Konto
Da bei SEPA-(Verbraucher-)Lastschriften Ihre Bank nicht überprüfen und sicherstellen muss, dass allen Einzügen ein gültiges Mandat zugrunde liegt und bei jedem Einzug die mandatsbezogenen Angaben mit den Angaben auf dem Originalmandat übereinstimmen, können Sie Lastschrifteinzüge von Ihrem Konto vorweg beschränken oder ausschließen. Sie können Ihre Bank anweisen, dass
- Ihr Konto generell für alle Lastschriften blockiert wird;
- Ihr Konto für Lastschriften einer oder mehrerer bestimmter Zahlungsempfänger blockiert wird;
- nur einer oder mehrere bestimmte Zahlungsempfänger Einzüge von Ihrem Konto durchführen dürfen;
- Lastschriften nur bis zu einem bestimmten Betrag pro Einzug oder pro Periode durchgeführt werden dürfen.
Lastschriftrückgabe
Können ein Dauerauftrag oder eine Lastschrift nicht durchgeführt werden, weil Ihr Konto nicht ausreichend gedeckt ist, wird Ihnen Ihre Bank dafür eine Gebühr verrechnen. Zusätzlich wird Ihnen der Unternehmer wegen des Scheiterns des Einzugs Mahn- und Verzugskosten in Rechnung stellen. Daueraufträge und Lastschriftmandate sollten Sie daher nur dann erteilen, wenn Sie davon ausgehen können, dass auf Ihrem Konto immer ein ausreichendes Guthaben oder ein ausreichender Überziehungsrahmen vorhanden sein wird. Andernfalls ist es besser, mittels Einzelüberweisungen zu bezahlen.
Material
FAQ für sicheres Bezahlen.
Erhältlich bei der Arbeiterkammer.
Sicher bezahlen | Arbeiterkammer
Sicheres Bezahlen - Überblick und Tipps.
Erhältlich bei der Österreichischen Nationalbank.
www.oenb.at/Publikationen/Bargeld/Sicheres-Bezahlen.html
Online-Bankenrechner zum Vergleich von Zinsen und Spesen für Sparbücher, Kredite und Girokonten.
Hrsg. Arbeiterkammer.
Girokonten im Test - Bankenrechner der Arbeiterkammern
Fragen und Antworten der Bankenschlichtung Österreich.
Erhältlich bei der Bankenschlichtungsstelle.
www.bankenschlichtung.at/downloads.html
Haushaltsbuch.
Erhältlich bei der Schuldnerberatung.
https://klartext.at/wissenspool/budgetrechner/haushaltsbuch/
Links
Zahlungsanweisung & Überweisung. Informationen der Arbeiterkammer.
Zahlungsanweisung & Überweisung | Arbeiterkammer
FAQ Bezahlen im Internet. Informationen der Internetombudsstelle.
Bezahlen im Internet - Internet Ombudsstelle
Alles rund um das Konto. Informationen der Finanzmarktaufsicht.
https://www.fma.gv.at/konto/
Der Verein für Konsumenteninformation (gefördert durch Mittel des Sozialministeriums) steht Verbraucher:innen für Beratung und Information zur Verfügung und bietet Produkt- und Dienstleistungstests an.
Beratung | VKI
Kostenlose Hilfestellung erhalten Verbraucher:innen bei der Arbeiterkammer.
Konsumentenschutz | Arbeiterkammer
Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) informiert und unterstützt kostenlos Verbraucher:innen bei der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte in Europa.
Europäisches Verbraucherzentrum Österreich | Rat und Hilfe für Verbraucher in Europa (europakonsument.at)
Informationen zum Verbraucherrecht des VKI (gefördert durch Mittel des Sozialministeriums) mit aktuellen Gerichtsurteilen, News und Musterbriefen.
Verbraucherrecht | VKI
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