Kontowechsel

Die Bank zu wechseln, ist mit der gesetzlich vorgeschriebenen Kontowechselhilfe leicht. Erfahren Sie hier, wie es geht.

Schriftliche Ermächtigung zur Einleitung des Kontowechsels

Meist sind es  hohe Kosten, Unzufriedenheit mit dem Service und den angebotenen Leistungen oder eine Schließung der Filiale, die man bisher benutzt hat, die einen Anreiz geben, über einen Kontowechsel nachzudenken. Um den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten zu fördern, gibt es Regelungen, die gewährleisten, dass Sie Ihr Zahlungskonto jederzeit rasch, einfach und kostengünstig wechseln können.

Beim Kontowechsel müssen Ihre bisherige Bank und Ihre neue Bank eng zusammenwirken und Ihnen einen gesetzlich geregelten Kontowechsel-Service zur Verfügung stellen.  Um diesen Service nutzen zu können, müssen Sie der Bank, bei der Sie Ihr neues Konto eröffnen wollen, mit einem Musterformular eine  schriftliche Ermächtigung erteilen, den Kontowechsel einzuleiten und durchzuführen. Wenn Sie einen Online-Zugang bei Ihrer bisherigen Bank haben, können Sie den Kontowechselservice aber auch im Rahmen des Online-Banking durchführen.

Bereitstellen von Informationen

Ihre neue Bank muss innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem Auftrag zum Kontowechsel Ihre alte Bank kontaktieren, die der neuen Bank  folgende Informationen erteilen muss:

  • eine Liste der zu Ihrem alten Konto bestehende Daueraufträge und der bekannten Lastschriftmandate;
  • alle auf Ihrem alten Konto widerkehrend eingehenden Überweisungen und abgebuchten Lastschriften, sofern es mindestens zwei Eingänge vom gleichen Zahl­er bzw. zwei Abbuchungen vom gleichen Zahlungsempfänger innerhalb der letzten 13 Monate gegeben hat.

Innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt dieser Informationen muss Ihre neue Bank allen mitgeteilten ZahlerInnen und ZahlungsempfängerInnen Ihre neuen Kontodaten mitteilen.  Wenn Sie diese Personen lieber selbst verständigen wollen, muss Ihnen Ihre neue Bank dafür ein Musterschreiben zur Verfügung stellen.

Schließung des alten Kontos und Einhaltung vertraglicher Kündigungsfristen 

Ihre neue Bank muss sich auf Ihren Wunsch auch um die Schließung des altes Kontos kümmern. Wann das alte Konto geschlossen werden soll, be­stimm­en Sie ebenso wie den Zeitpunkt, ab dem die transferierten Daueraufträge und Lastschriften vom neuen und nicht mehr vom alten Konto abgebucht werden. Ab diesem Zeitpunkt darf Ihre alte Bank auch auf Ihrem bisherigen Konto eingehende Überweisungen nicht mehr akzeptieren, sofern nicht ohnehin eine automatische Umleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften eingerichtet ist.

Bei der Schließung Ihres alten Kontos müssen zwar allfällige vertragliche Kündigungsfristen eingehalten wer­den. Diese dürfen aber nicht mehr als einen Monat betragen. Konto­ge­bühr­en für das alte Konto dürfen bis dahin anteilig verrechnet werden. Wenn das Konto überzogen ist, müssen Sie den Sollsaldo zunächst ausgleichen, damit das Konto geschlossen werden kann. Ein Guthaben ist auf Ihr neues Konto zu überweisen. Zum alten Konto ausgestellte Zahlungskarten werden ab dem Datum (aber nicht früher) blockiert, das Sie für die Kontoschließung bestimmt haben.

Banken müssen in Österreich ansässig sein

Voraussetzung für den Kontowechsel-Service ist, dass beide beteiligten Bank­en in Österreich ansässig sind. Bei einer Kontoeröffnung in einem anderen EU-Staat muss Ihnen die österreichische Bank nur In­formationen über bestehende Daueraufträge, Lastschriften und wiederkehrende Eingänge auf das Konto un­ent­gelt­lich zur Verfügung stellen. Im Übrigen müssen Sie den Kontowechsel dann aber mit Ihrer neuen Bank selbst durchführen.

Kosten

Der Kontowechsel-Service darf nur dann etwas kosten, wenn das im Kontovertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Außerdem muss das Entgelt angemessen und an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein. Möchten Sie von Ihrer bisherigen Bank lediglich eine Auflistung der bestehenden Daueraufträge und die verfügbaren Informationen zu Lastschriften  haben, muss die Erstellung und Übersendung dieser Liste in jedem Fall kostenlos sein. Das gilt auch für die bloße Schließung Ihres bisherigen Kontos.

Haftung der Banken 

Wenn die am Kontowechsel beteiligten Banken ihren Pflichten nicht nachkommen, haften Sie Ihnen für die Ihnen dadurch entstehenden Schäden. Alle Kreditinstitute sind verpflichtet, eine Information über die Details des Konto­wechsels-Service in den Filialen und auf ihrer Internetseite anzubieten. Diese Information müssen Sie jedenfalls auch vor der Erteilung der Ermächtigung zur Einleitung des Kontowechsels erhalten. Dadurch können Sie sich vorab über die für die einzelnen Schritte maßgeblichen Fristen informieren und sich überlegen, ob Sie die Bank mit allen oder nur einem Teil der Aufgaben des Konto­wechsels beauftragen möchten. 

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