Empfang elektronischer Post
veröffentlicht am 26.02.2024
Elektronische Kommunikation wie E-Mails oder SMS ist schnell, bequem und papierlos, allerdings auch mit Cybergefahren verbunden.
Keine Zusendung ohne Einwilligung
Grundsätzlich erfordert die Zusendung elektronischer Post die vorherige Einwilligung des Empfängers/der Empfängerin. Setzen Empfänger:innen ein objektives Verhalten wie zum Beispiel die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse in den Kontaktdaten, kann dies unter Umständen bereits als Einwilligung gedeutet werden.
Nicht restlos geklärt ist die Frage, ob eine Zustimmung gültig ist, die lediglich als Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ist. In der Praxis wird häufig eine separate Unterschrift für die Einwilligung verlangt oder ein weiteres anzukreuzendes Kästchen vorgesehen.
Einige Gesetze sehen auch spezielle Bestimmungen vor, so zB § 5a Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz, der eine ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen Kommunikation verlangt. § 174 Abs 4 Telekommunikationsgesetz erlaubt es Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen, elektronische Post auch ohne Einwilligung an ihre Kunden zu schicken.
Sichere Zustellung
Gefahren, die von Spam, Betrug, gefälschten Absendern, Malware, Phishing etc. ausgehen, können mithilfe von eigens eingerichteten sicherheitstechnisch überprüften Portalen minimiert werden. Empfänger:innen haben auf diese Portale gesonderten Zugriff. Eine Benachrichtigung per E-Mail oder SMS weist darauf hin, dass ein elektronisches Schriftstück im sicheren Portal bereitliegt. Nur durch gesondertes Anmelden in diesem Portal kann das Schriftstück schließlich gelesen werden.
eZustellung für Gerichte und Verwaltungsbehörden
Behördliche Schriftstücke können von Bürger:innen mittels „eZustellung“ elektronisch abgerufen werden. Eine Registrierung zur eZustellung erfolgt mittels ID Austria unter oesterreich.gv.at; es ist eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen und zu verifizieren. An diese E-Mail-Adresse werden Verständigungen über den Eingang neuer Nachrichten geschickt. Der Inhalt dieser Nachrichten kann auf oesterreich.gv.at (unter „Mein Postkorb“) unter Verifizierung mit ID Austria abgerufen werden.
Näheres finden Sie unter oesterreich.gv.at.
E-Briefkasten der Post
Mit dem E-Briefkasten der Post besteht die Möglichkeit, elektronische Post wie zB Rechnungen, Verträge und andere wichtige Dokumente von Unternehmen zu erhalten. Wenn Unternehmen an diesem System teilnehmen und Dokumente versenden wollen, schicken sie diese elektronisch an die Post. Die Post überprüft, ob der:die designierte Empfänger:in einen E-Briefkasten hat: falls ja, wird das Dokument im E-Briefkasten zugestellt. Falls nicht, wird das Dokument gedruckt und per Post zugestellt.
Näheres erfahren Sie unter www.post.at/p/c/e-brief.
Wichtig: Klicken Sie bei Nachrichten von Absendern bzw. Absenderinnen, die Ihnen verdächtig vorkommen, auf keinen Link. Möglicherweise könnten auf einer täuschend ähnlich aussehenden Website Ihre Zugangsdaten gestohlen werden. Melden Sie sich daher stets gesondert auf dem jeweiligen Portal an – beispielsweise durch Eingabe der Ihnen vertrauten Website-Adresse oder Öffnen der App auf Ihrem Smartphone. Sie können auch die rechte Maustaste – ohne Klick – über die Absender-Emailadresse bewegen, dann sehen Sie, ob sich eine andere – vielleicht betrügerische – Adresse dahinter verbirgt.
aktualisiert am 30.09.2024