Unzulässige Leasingwerbung im Internet
veröffentlicht am 24.10.2019
Verbraucher/innen sind möglichst früh über den tatsächlichen Inhalt eines zahlenmäßig beworbenen Angebots zu informieren.
Gemäß Verbraucherkreditgesetz hat eine Werbung für Kreditverträge, in der Zinssätze genannt werden, klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels gewisse Standardinformationen (Sollzinssatz, effektiven Jahreszinssatz, Gesamtkreditbetrag, ggf Laufzeit, ggf Gesamtbetrag und Betrag der Teilzahlungen) zu enthalten. Das gilt auch für Werbung mit Leasingangeboten.
BMW bewarb sowohl auf seiner Website wie auch auf Facebook einen Mini „ab EUR 99,-- im Monat". Auf der Startseite der Website wurde das Leasing groß mit der Leasingrate beworben. Die nach dem Gesetz zu erteilenden Informationen waren aber auf der Startseite nicht ohne weiteres Klicken zu finden. Der Verein für Konsumenteninformation klagte BMW auf Unterlassung. Bereits das Landesgericht Salzburg in erster Instanz bestätigte, dass BMW gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Leasingwerbung verstößt.
VKI bekommt auch in zweiter Instanz Recht
Nun bestätigte das Oberlandesgericht in zweiter Instanz die Rechtsansicht des Erstgerichts. In einer Internetwerbung sind alle wesentlichen Informationen auf derselben Ebene einer Internetseite zu erteilen.
Durch zweimaliges Anklicken auf eine Unterseite zu gelangen, um die Standardinformationen zu erhalten, ist zu wenig und entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, so das Gericht in seinem Urteil. Zusätzlich waren im konkreten Fall die Informationen auf den Unterseiten im Vergleich zu der auf der Startseite hervorgehobenen Leasingrate nicht besonders auffällig dargestellt.
Insgesamt wurden die Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes an eine klare, prägnante und auffallende Veröffentlichung der Standardinformationen nicht erfüllt. Der Verein für Konsumenteninformation bekam Recht - BMW darf ihr Leasingangebot im Internet und auf Facebook nicht mehr so bewerben.