FAQ Öffentlicher Verkauf und öffentliches Anbieten von Tieren
Der Kauf von Tieren sollte wohlüberlegt und fernab von Weihnachtswunschlisten oder Mitleidseffekten erfolgen. Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund um den öffentlichen Verkauf und das Anbieten von Tieren (z.B. im Internet, per Zeitungsinserat).
Warum wurden der Verkauf und das öffentliche Anbieten von Tieren neu geregelt?
In der Vergangenheit kam es häufig zu Beschwerden, dass Tiere wie Hundewelpen aus anderen Ländern importiert und unter unwürdigen Bedingungen gehalten und gehandelt werden. Das Problem hat sich durch den Internethandel mit Tieren noch weiter verschlimmert. Zum Schutz der Tiere ist es notwendig zu wissen, wo und wie Tiere gehalten werden.
Deshalb hat der Nationalrat im April 2017 das Tierschutzgesetz geändert. Das Gesetz regelt den Verkauf und das Anbieten von Tieren im Internet neu und gibt Behörden die Möglichkeit, besser zu kontrollieren und gegen Missstände vorzugehen.
Was ist neu?
Neu geregelt wurde das öffentliche Verkaufen und Anbieten von Tieren (z.B. im Internet, per Zeitungsinserat). Personen oder Organisationen (z.B. Tierschutzvereine) brauchen in Zukunft eine behördliche "Bewilligung zur Tierhaltung", um Tiere öffentlich anzubieten. Für Österreichische Tierheime gibt es bereits gesetzliche Regelungen, sie dürfen daher Tiere öffentlich anbieten.
Welche Fristen gelten für Tierschutzvereine, die Tiere öffentlich anbieten wollen?
Tierschutzvereine, deren Haltung bisher nicht bewilligungspflichtig war, müssen einen Antrag auf "Bewilligung ihrer Tierhaltung" stellen, um Tiere öffentlich anbieten zu können. Der Antrag muss bis spätestens 1.7.2018 bei der zuständigen Bezirksbehörde gestellt werden.
Wer darf Tiere öffentlich zum Kauf oder zur Abgabe anbieten?
Folgende Personen und Organisationen dürfen Tiere öffentlich anbieten, d.h. verkaufen oder verschenken:
- Privatpersonen, die Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere suchen, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- das Tier kann oder darf nicht bei ihren bisherigen HalterInnen bleiben
- das Tier muss älter als sechs Monate sein bzw. für Hunde und Katzen gilt, dass die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sein müssen
- Hunde müssen nachweislich seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sein
- Personen und Organisationen, die gewerblich oder sonstig wirtschaftlich tätig sind und über eine Bewilligung ihrer Tierhaltung verfügen (Tierschutzvereine, Zoohandlungen, Tierheime etc.)
- HalterInnen oder BesitzerInnen von landwirtschaftlichen Nutztieren (Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische)
- behördlich gemeldete ZüchterInnen
- ZüchterInnen, die von der behördlichen Meldung ausgenommen sind, und nicht regelmäßig und nicht gewinnorientiert verkaufen. Betroffen sind:
- Zierfische
- domestizierte Ziervögel
- domestiziertes Geflügel
- Kleinnager und Kaninchen
Was bedeutet "gewerbliche" oder "sonstige wirtschaftliche Tätigkeit"?
Als "sonstige wirtschaftliche Tätigkeit" gilt, wenn Tiere mit der Absicht gezüchtet werden, um
- ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder
- eigene Unkosten oder Unkosten von Dritten abzudecken (z.B. karitative Einrichtungen, da meistens ein Unkostenbeitrag – sogenannte "Schutzgebühren" - verlangt werden)
Dabei ist egal ob mit Geld, Sach- oder Dienstleistungen bezahlt wird.
Hinweise auf "Gewerbsmäßigkeit" wären zum Beispiel, wenn Werbung für die Zuchtstätte gemacht wird oder regelmäßig eine größere Zahl an Jungtieren zum Verkauf angeboten wird.
Was bedeutet "öffentliches" Anbieten?
Unter "öffentliches" Anbieten fällt das Anbieten der Tiere zum Verkauf oder Verschenken z.B.
- auf frei zugänglichen Internetbörsen (z.B. willhaben)
- durch Inserate in Print- und Onlinemedien
- durch Aufhängen von Zetteln an öffentlichen Plätzen (z.B. in Supermärkten)
- auf frei zugänglichen Internetgruppen (z.B. offene Facebook-Gruppen)
- oder öffentliche bzw. frei zugängliche Vereinswebseiten
Was ist "nicht öffentliches" Anbieten?
Unter "nicht öffentliches" Anbieten fällt z.B.
- der Aushang eines Zettels im Vereinsgebäude,
- der Aushang in der Praxis des Tierarztes/Tierärztin
- oder wenn Tiere via Mundpropaganda weiter vermittelt werden
Darf ein Tierheim Tiere öffentlich (z.B. im Internet) anbieten?
Ja, wenn eine Bewilligung für das Betreiben eines Tierheimes vorliegt (§ 29 TSchG).
Darf ein Tierschutzverein Tiere öffentlich anbieten?
Ja, wenn der Verein eine "Bewilligung zur Tierhaltung" hat.
Was ist eine "Bewilligung zur Tierhaltung"?
Eine "Bewilligung zur Tierhaltung" ist die Bestätigung und Erlaubnis der Behörde, dass die Tiere artgerecht und unter bestimmten Voraussetzungen gehalten werden (Bewilligung gem. §31 (1) TSchG).
Welche Voraussetzungen müssen Organisationen für die Ausstellung einer "Bewilligung ihrer Tierhaltung" erfüllen?
Konkrete Voraussetzungen für eine Bewilligung sind:
- die Betriebsstätte (Zoofachhandlung, Tierheim etc.) muss in Österreich sein
- die Betriebsstätte muss gewisse bauliche Voraussetzungen erfüllen
- je nach Anzahl der Tiere müssen entsprechend genug Personen mit Fachkenntnissen anwesend sein
Folgende bauliche Voraussetzungen müssen die Betriebsstätten von Organisationen aktuell erfüllen, die Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit halten:
- neben den Verkaufsräumlichkeiten muss es abgegrenzte Unterkünfte geben, die geeignet sind, um kranke Tiere vorübergehend abzusondern
- es muss ein Anschluss für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein
- die Unterkünfte und Räumlichkeiten für die Tiere müssen so gestaltet sein, dass sie sich leicht reinigen und desinfizieren lassen
- die Größe und Ausstattung der Unterkünfte müssen den artspezifischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen
- die Unterkünfte müssen genug beleuchtet und belüftet sein; die Beleuchtung muss dem Tag-und-Nacht-Rhythmus der Tiere entsprechen
- Fenster in den Unterkünften der Tiere bzw. auch Schaufenster müssen geeignete Sonnenschutzvorrichtungen haben
Was gilt für Einrichtungen oder Personen, die wiederholt Tiere bei sich aufnehmen und weitergeben und kein Tierheim sind?
Personen oder Organisationen, die wiederholt ohne einer "Bewilligung ihrer Tierhaltung", Tiere
- vorübergehend für kurze Zeit aufnehmen (z.B. zur Betreuung und Pflege fremder Tiere),
- weitergeben,
- selbst oder für andere vermitteln,
müssen das der Behörde vorher und bis spätestens 31.12.2018 melden.
Diese Meldung ist keine "Bewilligung ihrer Tierhaltung", d.h. es dürfen damit Tiere nur an "nicht öffentlichen" Stellen angeboten werden.
Macht es für das Anbieten einen Unterschied, ob Tiere verkauft oder verschenkt werden?
Nein, beim öffentlichen Anbieten von Tieren macht es keinen Unterschied, ob die Tiere verkauft oder verschenkt werden.
Dürfen Pferde öffentlich zum Kauf oder zur Abgabe angeboten werden?
Ja, ein Pferd ist ein landwirtschaftlich nutzbares Tier und darf daher von der HalterIn bzw. BesitzerIn öffentlich angeboten werden.
Dürfen Wildtiere öffentlich zum Kauf oder zur Abgabe angeboten werden?
Wildtiere sind alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren, wie z.B. Reptilien oder exotische Vögel. Wurde die Haltung und Zucht der Wildtiere wie gesetzlich vorgeschrieben bei der Behörde gemeldet (§ 25, § 31 Abs. 4 TSchG), dürfen die Tiere von der Züchterin bzw. vom Züchter öffentlich angeboten werden.
Warum verlangt die Behörde im Einzelfall für die Bewilligung zur Tierhaltung mehr als die hier angeführten Voraussetzungen?
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zusätzliche Vorschriften erlassen, damit ein Bewilligungsbescheid ausgestellt wird. Beispiele dafür sind
- die Verpflichtung, mit einem Tierarzt oder einer Tierärztin einen Betreuungsvertrag abzuschließen, oder
- die Verpflichtung, die Tiere innerhalb von zwei Tagen nach Ankunft tierärztlich untersuchen zu lassen.
Wer ist für die Ausstellung einer "Bewilligung zur Tierhaltung" zuständig?
Für die Prüfung und Ausstellung einer "Bewilligung zur Tierhaltung" sind die Bundesländer zuständig. Bei Fragen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Welche Strafen drohen?
Wer Tiere unerlaubt öffentlich anbietet, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro.