Energie, Post und Rundfunkgebühren

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zu überhöhten Strompreisen, unrichtigen Jahresabrechnung, verloren gegangene Pakete und Rundfunkgebühren.

Ich bin der Auffassung mein Stromhändler verlangt einen zu hohen Preis für Strom. Kann ich woanders Strom beziehen?

Ja, das können Sie. Bereits seit einigen Jahren besteht die Möglichkeit, die Lieferanten für Strom als auch für Erdgas frei wählen zu können.

Um abschätzen zu können, ob sich ein Wechsel lohnt, stellt der Tarifkalkulator der Energie-Control GmbH (das ist die Regulierungsbehörde für diesen Bereich) ein sehr hilfreiches Instrument dar. Der Tarifkalkulator kann auch telefonisch unter 0810 10 25 54 genutzt werden.

Meine Jahresabrechnung für Strom und Erdgas kann nicht richtig sein. Was mache ich nun?

Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb eine Jahresabrechnung unrichtig ist bzw. fehlerhaft erscheinen kann. Um nur einige zu nennen: falsch abgelesener Zählerstand; kaputter Zähler; alte (stromfressende) Geräte; geänderter Abrechnungszeitraum; Nachverrechnung, weil im Jahr davor der Verbrauch nur geschätzt wurde, ua.

Am besten sollten Sie zuerst einmal das Gespräch mit Ihrer Versorgerin oder Ihrem Versorger suchen (eventuell auch durch Besuch einer Kundenservicestelle), um Fehlerquellen zu suchen und zu beseitigen. Sollten Sie auf diesem Wege die Probleme nicht lösen können, dann empfiehlt es sich die Streitschlichtungsstelle der Energie-Control GmbH zu kontaktieren.

Ich habe meiner Freundin zum Geburtstag ein Paket geschickt. Dieses ist bei ihr leider nie angekommen. Muss die Österreichische Post AG den entstandenen Schaden ersetzen?

Die Post haftet grundsätzlich bei Verlust oder Beschädigung eines Pakets, wobei es eine Reihe nationaler und internationaler Bestimmungen für die Haftungsvoraussetzungen gibt. Über die Haftung der Post haben wir bereits hier berichtet.

Bei Pakten kann im Internet mitverfolgt werden, ob bzw. wann diese zugestellt wurden. Dazu muss die Sendungsnummer auf der Website der Österreichischen Post AG in der Rubrik „Sendungsverfolgung“ eingegeben werden. Ähnliche Dienste bieten auch die alternativen Paketdienste an. Außerdem kann bei Paketsendungen ins Inland innerhalb von drei Monaten (ins Ausland innerhalb von sechs Monaten) ab der Aufgabe des Pakets eine (kostenpflichtige) Nachforschung beantragt werden. Der Aufgabeschein mit der Sendungsnummer sollte gut aufbewahrt werden, falls es zu Problemen bei der Zustellung kommt.

Haftungsgrenzen:

  • Haftungsgrenzen bei Paketen ohne Wertangabe bis zu € 510 und mit Wertangabe bis zum angegeben Wert (gilt für In- und Ausland),
  • Haftungsgrenzen bei Briefsendungen in das Ausland für eingeschriebene Sendungen ohne Wertangabe bis zu € 50 und für Sendungen mit Wertangabe bis zum angegebenen Wert,
  • Haftungsgrenzen bei Briefsendungen im Inland für eingeschriebene Sendungen ohne Wertangabe bis zu € 100 und für Sendungen mit Wertangabe bis zum angegebenen Wert.

Die Haftungsbestimmungen der jeweiligen Produkte finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. AGB – Paket International). Auf der Website der Österreichischen Post AG sind die AGB abrufbar oder müssen auch an den Postämtern erhältlich sein.

Der Post AG sind Haftungsansprüche möglichst umgehend nach Kenntnis mitzuteilen.

Wenn Sie mit der Post AG selbst zu keinem Ergebnis kommen, können Sie sich an die Postschlichtungsstelle wenden. Die Postschlichtungsstelle finden Sie unter diesem Link. Dies gilt auch bei Problemen mit anderen Postdienstleistern.

Wenn ich auf Urlaub fahre, möchte ich nicht, dass mein Briefkasten überquillt. Was kann ich dagegen tun?

Am besten ist ein (kostenpflichtiges) Urlaubspostfach. Dieses können Sie für die Dauer Ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit bei der Österreichischen Post AG ordern. Liegt Ihr Urlaubsort in Österreich, können Sie sich die Post auch an den Urlaubsort nachschicken lassen (Nachsendeauftrag). 

Was ist die Haushaltsabgabe und muss ich diese bezahlen?

Der ORF-Beitrag („Haushaltsabgabe“) ersetzt seit Jänner 2024 die GIS-Gebühr. Damit beteiligt sich jeder Hauptwohnsitz an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies ist im ORF-Beitrags-Gesetz (OBG) geregelt.

Der ORF-Beitrag beträgt derzeit € 15,30 und ist für jeden Hauptwohnsitz zu bezahlen, Nebenwohnsitze sind ausgenommen. Zusätzlich zu diesem Beitrag können die Länder – wie auch bisher – Länderabgaben in unterschiedlicher Höhe einheben. Die Bundesländer Wien, NÖ, OÖ, Salzburg und Vorarlberg heben derzeit keine Abgaben ein.

Ist an einem Hauptwohnsitz noch niemand angemeldet, muss pro Hauptwohnsitz-Adresse eine volljährige Person registriert werden, auch wenn die Person keine Rundfunkempfangsgeräte besitzt. Der ORF-Beitrag kann mittels einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift) oder mittels Erlagschein (SEPA-Zahlungsanweisung) bezahlt werden. Der ORF-Beitrag ist immer im Voraus zu zahlen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Bisher gültige Befreiungsbescheide von der GIS (z.B. für Bezieher:innen von Studien-/Schülerbeihilfe, Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld, Pension, Arbeitslosengeld, Mindestsicherung, ua) bleiben aufrecht, seit Jänner 2024 ist zusätzlich eine Befreiung für Lehrlinge möglich.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen