Restriktive Rechtsprechung des OGH zum nachträglichen Einbau von Klimageräten

veröffentlicht am 20.09.2021

Wollen Mieter:innen erhebliche Änderungen an ihrer Wohnung vornehmen, müssen sie die Zustimmung der Vermieter:innen einholen – so auch beim Einbau einer Klimaanlage mit Außengerät. Lehnen Vermieter:innen dies ab, bleibt nur noch der Weg zu Gericht.

Eine Konsumentin wollte aufgrund großer Hitze in ihrer Wohnung eine Klimaanlage in ihre Mietwohnung einbauen lassen. Der Vermieter verweigerte allerdings die notwendige Zustimmung. Die Konsumentin stellte bei Gericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Errichtung und Installation eines Klimageräts.

Voraussetzung für die Genehmigung einer von einer Mieterin oder einem Mieter geplanten wesentlichen Veränderung ist unter anderem, dass diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht UND einem wichtigen Interesse der Hauptmieterin/des Hauptmieters dient.

Verkehrsüblichkeit und wichtiges Interesse der Hauptmieterin/des Hauptmieters

Zur Voraussetzung der „Übung des Verkehrs“ ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf objektive Umstände abzustellen. Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist.

Letztlich konnte die betroffene Mieterin die Verkehrsüblichkeit des Einbaus eines Klimagerätes in ihrer Wohngegend durch konkrete Tatsachen nicht beweisen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied erneut, dass die Zustimmung des Vermieters zum Einbau einer Klimaanlage gerichtlich nicht ersetzt werden kann, wenn die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche nicht verkehrsüblich ist. Weder die Tatsache, dass in einer anderen Wohnung in einer großen Wohnanlage (mehr als 100 Wohnungen auf zumindest vier Stiegen)  eine Klimaanlage errichtet werden durfte, noch die von der Konsumentin vorgebrachten Schlafstörungen durch nächtliche Hitze erachtete der OGH als ausreichend.


OGH 04.02.2021, 5Ob10/21p

 

 


 

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