OGH zum Lüften der Mietwohnung
veröffentlicht am 25.05.2023
Eine Wohnung wird zum Wohnen und nicht zur Trockenlegung des Gebäudes vermietet. Entsteht in einer vermieteten Wohnung Schimmel, so ist der/die Mieter:in nicht verpflichtet die Schimmelbildung durch ständiges Lüften zu verhindern.
Kündigung wegen unzureichenden Lüftungsverhaltens
In einer neu gebauten Reihenhauswohnung bildete sich an den Wänden immer wieder Schimmel. Die Vermieterin forderte den Mieter und seine Familie auf, die Wohnung regelmäßig alle 3 bis 4 Stunden ordentlich zu lüften. Da die die Familie ihr nach Ansicht des Vermieters „falsches“ Nutzungsverhalten nicht einstellte bzw. das Lüften in der von ihr erwarteten Häufigkeit unterließ, kündigte die Vermieterin den Mieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs des Mietgegenstandes.
Mieter:innen müssen die Wohnung nicht überdurchschnittlich oft lüften
Der OGH hob die Entscheidung der Vorinstanz, die der Aufkündigung stattgegeben hatte, auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht.
Aus Sicht des OGH muss eine Wohnung, die zu „Wohnzwecken“ vermietet wird, auch in ortsüblicher Weise von Mieter:innen dafür genutzt werden können, also zum Durchschlafen, Baden und Duschen, Waschen und Trocknen der Wäsche und Aufstellen von Möbeln an den von Mieter:innen gewünschten Stellen. Von Mieter:innen kann nicht verlangt werden, dass sie sechs bis achtmal pro Tag querlüften, um eine feuchte Bausubstanz trockenzulegen. Das würde ja bedeuten, dass sie ständig vor Ort sein müssten. Selbst dann, wenn das Lüften fallweise an einzelnen Tagen gänzlich unterbleibt, liegt laut OGH kein Grund für eine Kündigung vor.
OGH-Urteil stärkt Position der Mieter:innen
Wenngleich Entscheidungen zur Schimmelbildung in Mietwohnungen stark vom Einzelfall abhängig sind, so hat der OGH mit dieser Entscheidung die Rechte der Mieter:innen in Bezug auf etwaigen Schimmelbefall doch klar gestärkt.
Da der OGH die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies, ist noch offen, wie das Verfahren nun endgültig ausgeht.
Link zu OGH 4 Ob 2/23g: