Ein teurer Gefallen
veröffentlicht am 16.12.2021
OGH: Nichtfachmann haftet für Schaden einer Gefälligkeitsreparatur
So harmlos und gut gemeint Gefälligkeitsreparaturen auch sein mögen. Wenn etwas schiefgeht, können die Folgen verheerend sein. So auch im folgenden Fall, wo die Reparatur eines Wasserhahns zu einem Wasserschaden von knapp 71.000€ geführt hat.
Was genau ist passiert?
Eine Mieterin hatte ihren Vater um die Reparatur eines Wasserhahns gebeten. Da dieser aber über keine Fachkenntnisse im Installationsbereich besitzt, montierte er statt einer Niedrigdruckarmatur eine – unpassende - Hochdruckarmatur, was nach der Montage zu einem Wasserschaden in mehreren Wohnungen des Wohnkomplexes führte. Die Versicherung sieht die Schuld ganz klar beim Vater, denn er habe die nötige Fachkenntnis nicht besessen und müsse somit für den entstandenen Schaden aufkommen. Der Vater rechtfertigte sich damit, dass er mangels installationstechnischer Ausbildung nicht hatte erkennen können, dass eine Niedrigdruckarmatur von Nöten gewesen wäre.
Entscheidung des OGH
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in diesem Fall eine klare Entscheidung getroffen: Der Vater habe schuldhaft gehandelt und hafte somit. Dies geht mit der Begründung einher, dass der Vater die Montage einer Armatur bei der Küchenspüle durchgeführt habe, ohne die dazu nötige Fachkenntnis zu besitzen. Außerdem habe er im Allgemeinen die Verpflichtung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit (iSd § 1297 ABGB) verletzt, da er eine erkennbar gefährliche Arbeit übernommen habe, ohne deren Konsequenzen abschätzen zu können. Aber auch die Hausverwaltung trifft eine Mitschuld, denn diese hätte überprüfen müssen, ob der Vater über die nötige Fachkenntnis verfügt, um solch eine Reparatur fach- und sachgemäß durchführen zu können.
Unser Rat
Auch wenn Gefälligkeitsreparaturen in den meisten Fällen gut gemeint sind, ist es in allen Fällen ratsamer, bei allfälligen Schäden immer einen Fachmann zu konsultieren. Im obigen Fall hätte die Reparatur des Wasserhahns im Schnitt etwa 130€ bis 150€ gekostet.
Das Urteil zum Nachlesen finden Sie hier.