Aktuelle Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes erleichtert die Errichtung von Balkonkraftwerken
veröffentlicht am 23.08.2024
Ab 1. September 2024 wird es für Wohnungseigentümer:innen deutlich einfacher, eine Photovoltaik-Anlage am Balkon oder an der Terrasse („Balkonkraftwerke“) zu installieren.
Bisher scheiterte dieses Vorhaben mitunter an der mangelnden Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer:innen.
Erleichterung nur für „Balkonkraftwerke“
Die Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz erleichtern die Installation von sog. Balkonkraftwerken. Erleichterungen sind nur für Photovoltaik-Anlagen zu maximal 800 Watt vorgesehen, die am Balkon oder der Terrasse eines Wohnungseigentums-Objekts mit bereits vorhandener Steckdose installiert werden. Unverhältnismäßig große Anlagen oder Anlagen, die etwa an Allgemeinflächen am Dach angebracht werden sollen, sind davon nicht erfasst. Die Anlage soll nicht größer dimensioniert sein als es die Versorgung des Wohnungseigentums-Objekts erfordert.
Zustimmung darf grundsätzlich nicht verweigert werden
Ist der Anschluss an eine bestehende Photovoltaik-Anlage (meist am Dach) nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen die anderen Wohnungseigentümer:innen PV-Anlagen auf exklusiv genutzten Balkonen und Terrassen grundsätzlich nicht mehr ablehnen.
Die Zustimmung darf nur noch dann verweigert werden, wenn die Installation das äußere Erscheinungsbild des Hauses oder die schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer:innen beeinträchtigt, das Gebäude beschädigt, oder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder des Hauses bewirkt. Dies wäre beispielsweise der Fall bei überlasteten Stromleitungen oder wenn es zu Blendwirkungen durch Photovoltaikpaneele kommt.
Keine Reaktion gilt als Zustimmung
Wenn die Wohnungseigentümer:innen von der geplanten Änderung ordnungsgemäß verständigt werden und binnen zwei Monaten nicht widersprechen, so gilt dies als Zustimmung, sofern sie über die Rechtsfolge des mangelnden Widerspruchs informiert worden sind.
Wesentliche und dauernde Beeinträchtigungen müssen Wohnungseigentümer:innen allerdings auch dann nicht dulden, wenn sie einen Widerspruch unterlassen haben.
Gericht kann Zustimmung leichter ersetzen
Wird die Zustimmung ohne Vorliegen triftiger Gründe (zB Sicherheitsbedenken) verweigert, kann das Gericht die Zustimmung ersetzen. Das war schon bisher möglich, allerdings müssen derzeit betroffene Wohnungseigentümer:innen nachweisen, dass sie ein wichtiges Interesse haben oder dass ihr Vorhaben ortsüblich ist. Ein solcher Nachweis ist ab September 2024 nicht mehr erforderlich. Damit wird es leichter, die Zustimmung vom Gericht zu erwirken.
Neuerung gilt nur für Wohnungseigentümer:innen
Von gesetzlich vorgesehenen Erleichterung profitieren nur die Wohnungseigentümer:innen. Für Mieter:innen gilt die neue Regelung ebensowenig wie für Eigentümer:innen im schlichten Miteigentum.