Smartphones um 0 Euro doch nicht gratis? OGH: Werbung von Drei irreführend
veröffentlicht am 18.02.2025
Viele Angebote klingen verlockend, halten jedoch nicht immer, was sie versprechen. Ein aktuelles Urteil des OGH zeigt, warum Verbraucher:innen genau hinschauen sollten.
Auf der Website von Hutchison Drei Austria („Drei“) wird mit „Smartphones um 0 Euro“ für neue Mobilfunkverträge geworben. Aufmerksame Betrachter:innen stellen dabei fest, dass neben dem Preis von 0 € ein Sternchenverweis (*) angebracht ist. Erst weiter unten auf der Webseite findet sich der Hinweis, dass eine Urheberrechtsabgabe von 3 € pro Smartphone zu bezahlen ist. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte Drei deshalb im Auftrag des Sozialministeriums wegen irreführender Werbung – mit Erfolg: Der OGH gab dem VKI – ebenso wie bereits die Vorinstanzen – in diesem Punkt Recht.
Verbraucher:innen dürfen sich tatsächlich kostenlose Smartphones erwarten
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet die Bewerbung eines Produktes als „gratis“, wenn in Wahrheit doch Kosten anfallen – mit Ausnahme unvermeidbarer Gebühren wie z.B. Versandkosten. Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck der Werbung.
Laut OGH dürfen sich im vorliegenden Fall Verbraucher:innen aufgrund der blickfangartigen Werbung mit „Smartphones um 0 €“ auch tatsächlich ein kostenloses Smartphone erwarten. Der Sternchenverweis ändert an diesem Gesamteindruck nichts. Auch eine spätere Aufklärung im Rahmen des Vertragsabschlusses kann diese (ursprüngliche) Irreführung nicht mehr beseitigen.
Gesamtkosten der Mobilfunkverträge
Neben dem irreführenden „Gratisangebot“ beanstandete der VKI auch die Preisangaben zu den Mobilfunktarifen. Drei nannte bei den beworbenen Mobilfunktarifen nur die monatlichen Grundgebühren. Die jährliche Servicepauschale von 27 Euro war dabei nicht inkludiert.
Dem OGH zufolge besteht jedoch keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen. Drei muss aber jedenfalls vor Vertragsabschluss in klarer und verständlicher Weise über die monatlichen Gesamtkosten – inklusive Servicepauschale – informieren.
Fazit: Werbeversprechen genau prüfen
Das Urteil zeigt, dass Unternehmen trotz klarer gesetzlicher Regelungen weiterhin mit irreführenden „Gratis“-Angeboten locken. Verbraucher:innen sollten deshalb genau hinsehen, Werbeversprechen hinterfragen und das Kleingedruckte auf zusätzliche Kosten prüfen, bevor sie einen Vertrag abschließen.