Neuer Mietendeckel für mietzinsgeregelte Wohnungen

veröffentlicht am 25.03.2025

Maßnahmen zur Dämpfung der Mietpreise treten am 1. April 2025 in Kraft.

Die Regierung hat das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) beschlossen. Das Gesetz zielt darauf ab, die Mietpreisentwicklung zu dämpfen und Mieter:innen vor übermäßigen Belastungen durch hohe Inflation zu schützen.

Kurzfristige Entlastung für Mieter:innen im regulierten Wohnungssektor

Die für April 2025 geplanten Inflationsanpassungen der Mieten von Altbauwohnungen, Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen entfallen.

In privaten Altbauten gibt es heuer keine Inflationsanpassungen für Kategorie-Mieten und Richtwertmietzinse. Auch Mieter:innen von gemeinnützigen Wohnbauträgern profitieren, da die Indexierung des Erhaltungs-und Verbesserungsbeitrags sowie der Grundmieten älterer Genossenschaftswohnungen heuer ausgesetzt wird.

Ab 2026 und 2027 dürfen diese Mieten dann wieder erhöht werden, jedoch um maximal 5%. pro Jahr.

Ausnahme: Nicht alle Richtwertmieten sind von der Aussetzung betroffen. Ob eine Mietzinserhöhung möglich ist, hängt von der jeweiligen Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ab. Auch wenn eine Anhebung zulässig ist, müssen Vermieter:innen jedenfalls darauf achten, dass durch die Mietzinsanhebung der gesetzlich höchstzulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Keine Einschränkung für Neubauten

Auf Mieter:innen mit einem angemessenen Mietzins oder freien Mietzins hat das Gesetz keine Auswirkungen. Einschränkungen für Mietzinserhöhungen bestehen nicht.

Inflationslindernder Mietenindex ab 2028

Um langfristig starke Mietsteigerungen zu verhindern, soll 2028 ein neuer Index für Wohnraumvermietung eingeführt werden. Dieser soll nicht nur für regulierte Mieten, sondern auch für angemessene und frei Mietzinse gelten. Bei einer Inflation über drei Prozent, soll nur die Hälfte der darüber hinausgehenden Teuerung an Mieter:innen weitergegeben werden.

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