Neuer Mietendeckel für mietzinsgeregelte Wohnungen
veröffentlicht am 25.03.2025
Maßnahmen zur Dämpfung der Mietpreise treten am 1. April 2025 in Kraft.
Die Regierung hat das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) beschlossen. Das Gesetz zielt darauf ab, die Mietpreisentwicklung zu dämpfen und Mieter:innen vor übermäßigen Belastungen durch hohe Inflation zu schützen.
Kurzfristige Entlastung für Mieter:innen im regulierten Wohnungssektor
Die für April 2025 geplanten Inflationsanpassungen der Mieten von Altbauwohnungen, Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen entfallen.
In privaten Altbauten gibt es heuer keine Inflationsanpassungen für Kategorie-Mieten und Richtwertmietzinse. Auch Mieter:innen von gemeinnützigen Wohnbauträgern profitieren, da die Indexierung des Erhaltungs-und Verbesserungsbeitrags sowie der Grundmieten älterer Genossenschaftswohnungen heuer ausgesetzt wird.
Ab 2026 und 2027 dürfen diese Mieten dann wieder erhöht werden, jedoch um maximal 5%. pro Jahr.
Ausnahme: Nicht alle Richtwertmieten sind von der Aussetzung betroffen. Ob eine Mietzinserhöhung möglich ist, hängt von der jeweiligen Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ab. Auch wenn eine Anhebung zulässig ist, müssen Vermieter:innen jedenfalls darauf achten, dass durch die Mietzinsanhebung der gesetzlich höchstzulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Keine Einschränkung für Neubauten
Auf Mieter:innen mit einem angemessenen Mietzins oder freien Mietzins hat das Gesetz keine Auswirkungen. Einschränkungen für Mietzinserhöhungen bestehen nicht.