Neue europäische „Allgemeine Produktsicherheitsverordnung“
veröffentlicht am 13.12.2024
Auch Online-Handel explizit erfasst
Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Verbraucherprodukte vertreiben – eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber immer wieder tauchen gefährliche Produkte am Markt auf: mechanische Schwachstellen, gefährliche Inhaltsstoffe, Brandgefahr oder elektrischer Schlag – die Liste der möglichen Risiken ist sehr lange.
Produktsicherheitsrichtlinie und -gesetz
Seit den 80er Jahren gibt es in Österreich ein Produktsicherheitsgesetz, mit dem Pflichten für die Wirtschaftsakteure geregelt werden. Aktuell ist es das Produktsicherheitsgesetz 2004, mit dem die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit aus dem Jahr 2001 umgesetzt wurde. Richtlinie und Gesetz haben sich bewährt – sie verpflichten Wirtschaftsakteure ganz lapidar dazu, nur sichere Produkte zu vertreiben; daran anknüpfend sind aber eine Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung nötig, wobei z.B. nicht nur der bestimmungsgemäße Gebrauch, sondern auch ein Fehlgebrauch („vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch“) zu berücksichtigen ist. Zudem ist u.a. auf schwache Verbrauchergruppen wie etwa Kinder Bedacht zu nehmen. Geht etwas schief – wird also ein Produkt als gefährlich erkannt – haben Wirtschaftsakteure Korrekturmaßnahmen bis hin zum Produktrückruf zu ergreifen.
Dieses Regime hat sich durchaus bewährt, ist aber in die Jahre gekommen: in der Richtlinie aus 2001 kommt z.B. das Wort „online“ gar nicht vor, war doch der Online-Handel damals erst in den Kinderschuhen, das Smartphone noch nicht wirklich erfunden; ähnlich Cyber-Sicherheit oder künstliche Intelligenz und viele neuartige Produkte, die sich 2001 noch niemand vorstellen konnte. Der Bedarf für eine neue Regelung lag also auf der Hand.
Neue Rechtslage
Nach einem gescheiterten Versuch im Jahr 2013 war es dann 2023 so weit: die EU-Mitgliedstaaten beschlossen eine unmittelbar geltende Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation (EU) 2023/988), deren Bestimmungen nun ab 13. Dezember 2024 anzuwenden sind.
Die neue Verordnung folgt wie schon die Richtlinie dem Prinzip des Auffangnetzes für alle nicht speziell geregelten Non-Food-Verbraucherprodukte. Gibt es spezielle Regelungen wie z.B. für Elektrogeräte oder Spielzeug, dann gehen diese vor.
Darüber hinaus enthält sie aber eine Reihe von neuen Bestimmungen wie z.B. einheitliche Kennzeichnung, Dokumentationspflichten für Hersteller:innen, eine (geringfügig) erweiterte Risikobewertung, umfangreiche Pflichten für Online –Marktplätze, die Ermächtigung der Behörden zum Mystery-Shopping, konkrete Vorgaben bei Produktrückrufen u.v.a.m.
Exemplarisch ist auch das Konzept der verantwortlichen Person hervorzuheben: es muss in der EU jemanden geben, der für das Produkt verantwortlich ist und auf den im Fall des Falles zugegriffen werden kann. Und das gilt auch für Produkte, die von Konsument:innen direkt in Drittstaaten gekauft werden.
Im Hintergrund werden zudem neue, moderne Datenbanken eingerichtet (Safety Gate Portal).
Natürlich wird es einige Zeit dauern, bis die neue Verordnung in allen Aspekten greift; ein neues österreichisches Produktsicherheitsgesetz, das zur Zeit ausgearbeitet wird, soll die Verordnung ergänzen. Aber es steht nun eine zeitgemäße Regelung zur Verfügung, die helfen soll, den hohen Produktsicherheitsstandard in der EU weiter zu verbessern.