Ist die mündliche Weitergabe von personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich zulässig?
veröffentlicht am 15.07.2024
Mit dieser Frage hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines finnischen Vorabentscheidungsverfahrens auseinander zu setzen. Zu welchem Ergebnis der EuGH gekommen ist, können Sie hier nachlesen.
Ausgelöst hatte das gegenständliche Verfahren ein finnisches Medienunternehmen, das unter anderem die finnische Version von Big Brother organisiert. Das Unternehmen wollte wissen, ob eine Person, die an einem TV-Wettbewerb teilnehmen sollte, in der Vergangenheit Straftaten begangen hatte, und bat bei einem Gericht mündlich um Auskunft. Das Gericht verweigerte die Auskunft mit der Begründung, dass es für das Auskunftsverlangen keine Rechtsgrundlage gäbe und man bei Bezug zu Straftaten die Betroffenenrechte der DSGVO wahren müsse. Im Übrigen könne das Gericht die Auskunft auch nicht mündlich erteilen, da es sich schon bei der Suchanfrage im Informationssystem des Gerichts um eine Datenverarbeitung handle. Daraufhin legte die Klägerin mit der Begründung, eine mündliche Mitteilung sei keine Verarbeitung personenbezogener Daten, Berufung ein.
Speicherung in einem Dateisystem notwendig
Mit Urteil (C‑740/22) vom 07.03.2024 hat der EuGH entschieden, dass eine mündliche Übermittlung über die strafrechtliche Historie einer Person grundsätzlich als Datenverarbeitung nach der DSGVO anzusehen ist. Um ein hohes Maß an Privatheit zu gewährleisten, sei die Auslegung des Begriffs “Datenverarbeitung” weit zu verstehen und umfasse vielmehr „jeden Vorgang“. Allerdings fällt eine solche nur in den Anwendungsbereich der DSGVO, wenn die mündlich übermittelten Daten in einem Dateisystem gespeichert werden sollen. Hintergrund der Entscheidung des EuGH ist, dass durch mündliche oder handgeschriebene Auskünfte der Anwendungsbereich der DSGVO nicht umgangen werden soll, wenn diese personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind.Ausnahme für Privatpersonen
Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder gesprochene Satz der DSGVO unterliegt, wenn die Informationen irgendwo in einem Dateisystem gespeichert sind. Beispielsweise ist der Austausch im Freundes- und Bekanntenkreis aufgrund der sogenannten Haushaltsausnahme von der DSGVO ausgenommen.