Ihre Rechte bei gestrichenen Flügen
veröffentlicht am 02.10.2025
Hinweise für Verbraucher:innen von der apf
Im September hat Wizz Air angekündigt, ihre Basis in Wien-Schwechat schrittweise zu schließen und sämtliche Flüge einzustellen. Auch Ryanair streicht drei Flugrouten und dünnt weitere aus. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) hat Informationen zu den Rechten von Fluggästen zusammengestellt, die wir an dieser Stelle mit Ihnen teilen möchten.
Rückerstattung in Geld, nicht nur als Gutschein
Wizz Air will betroffenen Fluggästen, deren Flüge von oder nach Wien gestrichen wurden, „Wizz Credits“ als Rückerstattung anbieten. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Sie jedoch Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises in bar, per Überweisung oder auf die Kreditkarte. Gutscheine müssen Sie nicht akzeptieren.
Zusätzliche Entschädigung bei kurzfristiger Annullierung
Wird Ihr Flug weniger als 14 Tage vor Abflug gestrichen, können Ihnen – je nach Flugdistanz – bis zu 600 Euro Entschädigung zustehen.
Umbuchung auf anderen Abflugort bzw. anderes Reiseziel
Eine Umbuchung auf einen anderen Flughafen ist nur mit Ihrer Zustimmung und unter Übernahme der zusätzlichen Reisekosten zulässig. Grundsätzlich muss die jeweilige Fluglinie Ihnen eine gleichwertige Beförderung von/nach Wien (auch mit anderen Airlines) anbieten.
So gehen Sie am besten vor:
- Fordern Sie die Rückerstattung schriftlich als Geldleistung.
- Bestehen Sie auf einer Ersatzbeförderung ab/nach Wien, falls notwendig.
- Machen Sie bei kurzfristigen Annullierungen auch Ausgleichszahlungen geltend.
Wenn keine Einigung mit der Airline möglich ist, können Sie sich hier an die apf wenden. Diese offizielle Schlichtungsstelle für Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr hilft Reisenden kostenlos, ihre Ansprüche gegenüber Verkehrsunternehmen durchzusetzen.