Digital Markets Act (DMA) – Update aus Brüssel

veröffentlicht am 09.07.2024

Was können Verbraucher:innen erwarten?

Symbolische Darstellung "DMA vs. Gatekeeper" auf Waage, © Europäische Kommission

Seit März 2024 müssen sogenannte „Torwächter“ (oder „Gatekeeper") alle Verpflichtungen des DMA vollständig erfüllen. Große Digitalkonzerne, die eine gewisse Größe sowie Bedeutung in der Union erlangt haben und die z.B. Online-Suchmaschinen, Soziale Medien, Video-Sharing-Plattformen, Betriebssysteme oder Webbrowser, betreiben, wurden von der Europäischen Kommission (EK) als Gatekeeper benannt und werden nunmehr in die Pflicht genommen. Der DMA ergänzt europäisches und nationales Wettbewerbsrecht. Ziel des DMA ist es, wettbewerbsfähige und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten, um Verbraucher:innen eine größere Auswahl von Diensten zu ermöglichen und die Entwicklung digitaler Innovationen zu unterstützen. 

Europäisches Digitale Märkte Gesetz - Wer wurde benannt?

Die Kommission hat bis dato insgesamt sieben Digitalkonzerne, nämlich Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta, Microsoft und Booking, als Torwächter benannt, die für insgesamt 24 sogenannte „Kernplattformdienste“ verantwortlich zeichnen (darunter TikTok, Facebook, WhatsApp, Youtube, Google, Meta, iOS, Android, Amazon Marketplace, Google Maps, Chrome, Safari, Booking, …). 

Welche verbraucherrelevanten Verpflichtungen treffen Gatekeeper?

  • Verbot der Zusammenführung von personenbezogenen Daten, wie etwa E-Mail-Adresse, Angaben zu Hobbies, Lebensumständen, Kaufpräferenzen, Religionszugehörigkeit, von mehreren Kernplattformdiensten
  • Option zur Verwendung alternativer Stores für Apps bzw. Bezahlsysteme für Nutzer:innen
  • Möglichkeit für Verbraucher:innen vorinstallierte Apps zu löschen, Standardeinstellungen zu ändern und interoperable Betriebssysteme sowie Messenger Dienste zu verwenden
  • Verbot beim Ranking von Inhalten, eigene Produkte oder Dienstleistungen zu bevorzugen
  • Sicherstellung einer effektiven Übertragbarkeit von Daten von Endnutzer:innen samt der Möglichkeit eines permanenten Echtzeitzugangs zu ihren Daten
  • Transparente, öffentliche und von unabhängiger Stelle geprüfte Beschreibung aller Techniken und Mechanismen des Verbraucher:innen-Profiling

Wer prüft die Einhaltung des umfassenden DMA-Pflichtenkatalogs?

Der Vollzug der Regelungen erfolgt ausschließlich durch die EK, die bei Verstößen empfindliche Geldbußen erlassen kann. Die Kommission hat bereits Untersuchungen zur Nichteinhaltung der Vorgaben aus dem DMA u.a. gegen den Google-Mutterkonzern Alphabet, Apple und Meta eingeleitet. Der Vorwurf der Kommission lautet, dass die genannten Plattformbetreiber ihre eigenen beworbenen Produkte und Dienstleistungen in ihren Rankings (z.B. bei Suchmaschinenergebnissen) gegenüber anderen Teilnehmern bevorzugt behandeln. Weiters moniert die Wettbewerbshüterin, dass Standardeinstellungen bei Apple nur schwer abgeändert werden können. Darüber hinaus wird daran gezweifelt, ob Endnutzer:innen ihre bevorzugten Dienste innerhalb des Apple-Ökosystems tatsächlich frei wählen können. Eine Untersuchung der deutschen Verbraucherorganisation vzbv hat ebenso ergeben, dass Verbraucher:innen nicht von allen vom DMA vorgesehenen Verbesserungen profitieren können (Presseaussendung des vzbv). 

Meta hatte im November 2023 ein Abo-Modell für die Online Plattformen „Facebook“ und „Instagram“ eingeführt: Wer nicht will, dass der Konzern persönliche Daten für Werbegeschäfte nutzt, kann eine monatliche Gebühr von rund zehn Euro zahlen.

Die EK hat im DMA-Aufsichtsverfahren dazu kürzlich in einem vorläufigen Zwischenschritt festgestellt, dass das Werbemodell mit der eingeschränkten Auswahl Nutzer:innen keine echte Alternative bietet, falls diese nicht einer Zusammenführung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen (Presseaussendung der EK zu Meta).

Die Europäischen Verbraucherorganisation (BEUC) sieht in diesem Auswahlmodell eine  irreführende und aggressive Geschäftspraxis und hat daher ein gemeinsames Vorgehen des Europäischen Verbrauchernetzwerkes gegen den Digitalkonzern angeregt (BEUC-Papier).

Ebenso reichten acht Mitgliederorganisationen von BEUC Beschwerden gegen Meta wegen „massiver“ und „illegaler“ Datenverarbeitung des Konzerns bei ihren jeweiligen nationalen Datenschutzbehörden ein.

Im April 2024 hat sich der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) dafür ausgesprochen, dass die „Zustimmung oder Bezahl“-Modelle, die von großen Online-Plattformen eingesetzt werden, eine echte Wahlmöglichkeit für Nutzer:innen bieten sollten. Nach Ansicht der Datenschützer sollten die großen Anbieter Einzelpersonen eine „kostenlose und gleichwertige Alternative“ neben einem Bezahl-Abo zur Verfügung stellen. Dies könnte etwa ein Angebot frei von verhaltensbezogener Werbung sein, oder mit Werbung, welche aber nicht auf einer Verarbeitung personenbezogener Daten basiert (Stellungnahme 08/2024 des EDSA).   

Wie geht es in den Verfahren der EK wegen vermeintlicher DMA-Verstöße weiter?

Die EK hat ihre Marktuntersuchungen grundsätzlich nach zwölf Monaten abzuschließen, d.h. Verbraucher:innen können voraussichtlich ab März 2025 mit einer Entscheidung der Kommission rechnen. Zuvor steht es den Digitalen Marktführern jedoch frei entsprechende Verpflichtungszusagen anzubieten, welche die EK für verbindlich erklären kann bzw. deren Einhaltung sie in weiterer Folge überprüft.

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