Coronabedingte Schließung von Fitnesscentern: welche Möglichkeiten haben Verbraucher/innen?
veröffentlicht am 18.05.2021
VKI stellt Kundinnen und Kunden, die trotz Schließung der Fitnesscenter entweder weiterhin ihre monatlichen Beiträge gezahlt haben oder deren Verträge um die Zeit der Schließung einseitig und ohne deren Einverständnis verlängert werden, Musterbriefe zur Verfügung.

Der VKI sieht sowohl in der Einhebung der Mitgliedsbeiträge ohne Gegenleistung wie auch in der einseitigen Vertragsverlängerung ein unzulässiges Vorgehen der Fitnesscenter und unterstützt betroffene Verbraucher/innen.
Fall 1: Einhebung der Mitgliedsbeiträge ohne Gegenleistung
Nach Ansicht des VKI liegt im Fall coronabedingter Schließzeiten ein Leistungshindernis vor, für das keine der Vertragsparteien die Verantwortung tragen kann und muss. Es handelt sich um einen sogenannten Fall höherer Gewalt, der beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit. Vereinfacht gesagt: kann nicht trainiert werden und trägt niemand die Schuld daran, sind Kundinnen und Kunden nicht zur Zahlung der Fitnessbeiträge verpflichtet und können daher während dieser Zeit eingezogene Beiträge zurückfordern.
Fall 2: Unzulässige einseitige Vertragsverlängerung
Auch die derzeitige Praxis einiger Fitnessstudios, die Konsumentinnen und Konsumenten nach der vereinbarten Mindestvertragsdauer die Verträge nicht auflösen zu lassen, sondern diese um die Schließzeiten verlängern zu wollen, entbehrt nach Ansicht des VKI einer gesetzlichen Grundlage. Denn: eine vertraglich vereinbarte Vertragsbindung darf nicht einseitig verlängert werden.
Musterbriefe des VKI
Der VKI stellt für beide Fälle einen Musterbrief zur Verfügung.
Hier geht’s zum Musterbrief.