Ausgleichszahlungen bei Flugverspätung auch ohne Bordkarte

veröffentlicht am 13.12.2019

Erreichen Fluggäste aufgrund einer Flugverspätung ihren Zielort mehr als drei Stunden später, haben sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen dieser Verspätung gemäß der Fluggastrechte-VO. Den Nachweis einer Bordkarte braucht es nicht.

Easyjet verweigerte Fluggästen eine solche Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass sie keine Bordkarten vorgelegt hätten, um nachzuweisen, dass sie sich zur Abfertigung eingefunden hätten. Nach dem Wortlaut der Fluggastrechte-VO haben Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug zu verfügen und sich zu der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zeit zur Abfertigung einfinden.

Der EuGH beurteilte das Verhalten easyjets als unzulässig: Fluggäste müssen in der Regel nicht eine Bordkarte vorweisen, um eine Ausgleichzahlung zu erhalten. Es reicht eine bestätigte Buchung.

Sofern also ein Luftfahrtunternehmen die Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, an Bord nimmt und sie an ihren Zielort bringt, ist davon auszugehen, dass sie dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung einzufinden, nachgekommen sind, so der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung.

Anders wäre es nur dann, wenn das Luftfahrtunternehmen über Anhaltspunkte verfügt, die zum Nachweis dessen geeignet sind, dass diese Fluggäste entgegen ihrem Vorbringen nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert wurden. Das zu prüfen wäre aber Sache des nationalen Gerichts, so der EuGH in seiner Entscheidung.

EuGH 24.10.2019, C-756/18 (MD/easyjet)

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