FAQ Augen auf beim Wildtier- und Exotenkauf
Wenn Sie sich überlegen ein Wildtier zu kaufen, sollten Sie sich vorab mit einigen Details auseinandersetzen, denn es gilt einiges zu beachten. Außerdem ist die Haltung oftmals zeit- als auch kostenintensiv. Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen.
Was ist ein Wildtier?
Als Wildtier gemäß 4 Tierschutzgesetz (TSchG) gilt jedes Tier, das nicht Heim- oder Haustier ist. Hierzu zählen sämtliche Säugetierarten (z.B. Affen, Bären, Raubkatzen?), viele Vogelarten (z.B. die meisten Papageienarten, Amazonen), alle Arten der Reptilien (z.B. Schildkröten, Schlangen, Echsen?) und Amphibien (z.B. Frösche), sowie viele Zierfische.
Wildtiere sind keine Streicheltiere und suchen von sich aus keinen Kontakt zu Menschen.
Welche Wildtiere dürfen nicht gehalten werden?
Im § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung (2. THVO) sind Wildtierarten gelistet, deren private Haltung verboten ist (z.B. verschiedene Familien von Raubtieren, Menschenaffen oder Schleichkatzen).
Bestimmungen der einzelnen Bundesländer: Verbote der Haltung bzw. Bewilligungspflicht und Auflagen zur Haltung bestimmter als gefährlich geltender Wildtiere (z.B. die Wiener Tierschutz- und Tierhalteverordnung verbietet Haltung bestimmter Gifttiere).
Wildtiere sowie Haus- und Heimtiere dürfen nicht an unter 14-Jährige abgegeben werden.
Beim Erwerb von Wildtieren soll man sich im Vorhinein Kenntnisse über die Biologie der betreffenden Art und die sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen verschaffen. Für die Haltung von Reptilien ist dies im Gesetz verpflichtend vorgesehen.
Gegen das Verbot der Tierquälerei gemä? ? 5 Tierschutzgesetz verstö?t jemand, der ein gehaltenes, nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen. Das Aussetzen nicht heimischer Wildtiere gefährdet auch das heimische Ökosystem (Nahrungskonkurrenten, Verdrängung unserer heimischen Wildtiere).
Muss die Haltung eines Wildtieres gemeldet werden?
Gemäß § 25 TschG besteht für Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an die Haltung Meldepflicht innerhalb von 14 Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Anzugeben sind: Name, Anschrift des Halters, Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere.
Weiters enthält § 8 der 2. THVO die Verpflichtung zur Kennzeichnung von allen Vögeln der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) sowie von allen nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind, mittels Beinring oder Transponder.
Diese Kennzeichnung muss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Identifizierung gemeldet werden.
Haltungsanforderungen für Wildtiere
Grundsätze der Tierhaltung finden Sie in § 13 des TschG. Die Tierhaltung muss artgerecht sein und den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere angemessen sein. In § 16 ist das Verbot der Anbindehaltung normiert. Der § 17 beinhaltet Füttern und Tränken, sowie allgemeine und spezielle Anforderungen an die Haltung. In den Anlagen der 2. THVO werden beispielsweise Terrarien- oder Volierengröße, Temperatur und Ausstattung der Terrarien festgelegt. Hierbei handelt es sich lediglich um Mindestanforderungen, die in keinem Fall unterschritten werden dürfen.
Jede Erweiterung dieser gesetzlichen Mindestanforderungen stellt eine Verbesserung für das Wohlbefinden des Tieres da.
Anforderung an die Haltung von Vögeln
Zu den nicht domestizierten Vögeln (Wildtiere) gehören unter anderem Papageien (ausgenommen Wellensittich und Nymphensittich), Sittiche, Amazonen, Loris, Wildformen der Tauben und Entenvögel, Kraniche, Greifvögel, Eulen.
Vögel müssen in Käfigen oder Volieren gehalten werden, die den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen gerecht werden (besonders Aggressionsverhalten). Der Käfig oder die Voliere muss allen Tieren gleichzeitig Schutz vor Witterungseinflüssen bieten und abwechslungsreich gestaltet sein.
Es muss eine artgeprägte Jungvogelaufzucht erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten, sie dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
Den Tieren muss es möglich sein, spezifisches Futter artgerecht aufzunehmen. Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten (ausgenommen sind Tier- und Artenschutzgründe).
Achtung: Bedenken Sie, dass besonders Vertreter der Ordnung Papageien naturgemäß sehr laut sein können!
- Platzbedarf
Papageienarten mit 15-25 cm Gesamtlänge brauchen mindestens Käfigmaße mit 2 x 1 x 1m (L x B x H) und einen Schutzraum von 1 m² Grundfläche und 1 m Höhe.
Papageienarten mit 25-40 cm Gesamtlänge brauchen mindestens Käfigmaße von 3 x 2 x 2 m (L x B x H) und einen Schutzraum von 1 m² Grundfläche und 2m Höhe.
Die Vögel können sowohl in einer Außen-, als auch in einer Innenvoliere gehalten werden. Die angegebenen Maße gelten für die paarweise Unterbringung.
Die Einzelhaltung dieser geselligen Vögel ist grundsätzlich nicht erlaubt. (Ausgenommen sind kranke oder nachweislich unverträgliche Vögel). Der auf den Menschen fehlgeprägte "sprechende" Papagei in Einzelhaltung widerspricht somit dem Tierschutzgesetz.
Die Vergitterung der Volieren/Käfige muss aus Querstreben bestehen. Um dem ausgeprägten Neugier- und Erkundungsverhalten dieser Vögel Rechnung zu tragen, ist es essentiell, den Käfig bzw. die Voliere abwechslungsreich zu gestalten und auch regelmäßig umzugestalten. Es müssen häufig frische Zweige und Äste, sowie andere Spielzeuge aus Holz, Seil oder anderen Naturmaterialien angeboten werden.
Das Futter muss aus Sämereien, Grünfutter, Obst, Gemüse und bei Bedarf auch aus tierischem Eiweiß bestehen, gegebenenfalls auch Mineralfutter. Bei mehr als einem Paar muss mehr als eine Futterstelle eingerichtet werden.
Der verpflichtende Schutzraum muss beleuchtet und trocken sein und der Boden muss mit Sand, Hobelspänen oder ähnlichem Material bedeckt sein. Die Temperatur im Schutzraum darf, je nach Art nicht unter 10 °C bzw. 15 °C fallen. Außerdem müssen sowohl im Käfig bzw. der Voliere, als auch im Schutzraum mindestens zwei Sitzstangen aus Holz angebracht werden. Den Tieren muss eine Bademöglichkeit zur Verfügung stehen. Arten, die nicht baden, müssen mindestens zweimal pro Woche mit Wasser besprüht werden.
- Greifvögel
Die Haltung von Greifvögeln und Eulen erfordert große Sachkunde. Ausfuhr, Handel und Besitz ALLER Greifvogel- und Eulenarten werden durch Artenschutz- und Veterinärbestimmungen geregelt. Die Haltung von Greifvögeln und Eulen unterliegt dem Tierschutzgesetz. Nur die Ausübung der Jagd ist vom Tierschutzgesetz ausgenommen.
Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gehalten werden, die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Greifvögel sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
Anforderungen an die Haltung von Reptilien und Amphibien
Gemäß § 5 der 2. THVO müssen potentielle KäuferInnen schon vor dem Kauf eines Tieres Kenntnisse über die Biologie der jeweiligen Art erwerben und ein entsprechendes Terrarium vorbereiten. Dieses Terrarium muss den artspezifischen Bedürfnissen der gewählten Tierart bzw. dem der Herkunftsbiotope (z.B. Tropen, Wüste) hinsichtlich Wärme, Licht, Belüftung sowie Luft- und Bodensubstratfeuchtigkeit entsprechen. Auch eine adäquate und artspezifische Ernährung (mit lebenden Insekten, frisch toten Kleintieren, frischem Gemüse und Obst, spezielle Vitaminpräparate) muss sicher gestellt werden. Sowohl die Einrichtung eines Terrariums, als auch die Pflege der Tiere benötigt einiges an Fachwissen und vor allem Zeit und Geld.
Nur bei artgerechter Unterbringung und Ernährung zeigen die Tiere ihr gesamtes Verhaltensspektrum und erreichen auch ihre Endgröße sowie ihre normale Lebenserwartung, die durchaus mehrere Jahrzehnte betragen kann.
Als Streicheltiere sind Reptilien nicht geeignet! Kinder sollten frühestens mit 10 Jahren unter Aufsicht eines Erwachsenen mit der Pflege von Terrarientieren betraut werden.
- Beispiel: Griechische Landschildkröte (Testudo hermanni boettgeri bzw. Testudo hermanni hermanni)
Die Lebenserwartung der Griechischen Landschildkröte liegt bei 60-100 Jahren. Männliche Tiere erreichen eine durchschnittliche Endgröße von 20 cm und Weibchen etwa 26 cm.
- Platzbedarf
Bei über 12cm großen Tieren sind 2 m² Terrariengröße für 1-2 Tiere vorgeschrieben (genaue Angaben siehe Punkt 1.2.14 der 2. THVO). Für jedes weitere Tier sind 0,5 m² zusätzliche Fläche anzubieten. Auch beim Erwerb von Jungtieren ist zu bedenken, dass diese in einigen Jahren diese 2 m² Terrariengröße benötigen werden.
Das Terrarium muss mit Steinen, Ästen, Versteckplätzen und einer Trinkmöglichkeit versehen werden. Als Bodengrund braucht die griechische Landschildkröte Lehmerde, Sand zum Eingraben und auch stellenweise Schotter. Tagsüber (6-14 Stunden) sollte im Terrarium mit Hilfe von Wärmestrahlern eine Temperatur von 25-30 °C erreicht werden, lokal durch eine zusätzliche Wärmequelle auch 35-45 °C. Die Nachtabsenkung sollte 10 °C betragen. Auch UV-Bestrahlung ist für die Gesundheit der Tiere unerlässlich. Die optimale Luftfeuchtigkeit liegt bei 40-60% für adulte und bei 60-80% für Jungtiere. Die Winterruhe bei 4-6 °C über 3-5 Monate ist für alle Tiere (auch Jungtiere) einzuhalten.
Freilandterrarien müssen sonnig und windgeschützt liegen und über ein trockenes, nach Süden bis Südosten ausgerichtetes Schutzhaus verfügen. Den Tieren sind sowohl leicht abtrocknende Sonnen- als auch Schattenplätze zur Verfügung zu stellen. Der Bodengrund sollte aus Blumenwiese, Sand, Schotter und Lehmerde bestehen Kleine Büsche, Stauden, Wurzeln, Steine, eine Wasserstelle sowie ein Hügel zur Eiablage sind für eine vielfältige Strukturierung notwendig.
- Beispiel: Bartagame (Pogona sp.)
Einzelhaltung oder Gruppenhaltung ist möglich. Es empfiehlt sich in jeder Gruppe maximal 1 adultes Männchen zu halten, da diese sehr territorial sind. Die Lebenserwartung dieser Tiere liegt bei 10-15 Jahren. Sie werden je nach Art bis zu 50cm lang.
- Platzbedarf
Für 1-2 adulte Tiere ist das Mindestmaß für ein Terrarium von 1 m² Grundfläche und 0,8 m Höhe vorzusehen. Für jedes weitere Tier ist eine Zusatzfläche von 0,4 m2 anzubieten.
Der Bodengrund im Terrarium besteht aus Sand oder einem Sand-Lehmgemisch. Tagsüber sollte mit einer starken Lichtquelle, die zugleich Wärmequelle ist, eine Temperatur von 25-33 °C erreicht werden. Lokale Temperaturen sollen bis 45 °C betragen, nachts etwa 18-22 °C. Die Beleuchtungsdauer beträgt 12-14 Stunden täglich. Tägliche UV-Bestrahlung ist notwendig. Im Winter erfolgt für ca. zwei Monate eine Verkürzung der Beleuchtungsdauer auf 6-8 Stunden, sowie eine Absenkung der Temperatur auf 18-20 °C. Die Luftfeuchtigkeit muss 50-80% betragen und ein kleiner Teil des Bodensubstrates ist permanent feucht zu halten. Die Einrichtung des Terrariums hat vielseitig zu sein und den Tieren sind Kletter- und Versteckplätze anzubieten. Auch Steine sollten als Sichtschutz nicht fehlen. Ein Trinkgefäß, welches auch zum Baden groß genug ist, gehört ebenfalls zur Einrichtung.
Was ist bei der Zucht von Wildtieren zu beachten?
Der Begriff der Zucht ist gemäß § 4 TSchG definiert als jede von Menschen kontrollierte Fortpflanzung durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch die Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.
Es besteht das Gebot der Aufzucht von Jungvögeln, sodass diese artgeprägt sind, und das Verbot der künstlichen Handaufzucht von Vögeln gemäß § 4 der 2. THVO.
Meldepflicht besteht für ZüchterInnen gemäß § 31 Abs.4 TSchG. Das Verbot der Qualzucht ist in § 5 Abs.2 definiert und kommt in erster Linie bei Kreuzungen von Wildformen mit domestizierten Tieren mit Qualzuchtmerkmalen zum Tragen:
- Bewegungsstörungen als Folge von Skelettveränderungen (z.B. bei einigen Kanaris oder Taubenrassen) oder durch
- unnatürliche Hautanhänge (z.B. bei einzelnen Taubenrassen),
- Öffnung der Schädeldecke (z.B. bei einzelnen Enten- oder Taubenrassen),
- Übermäßig lange Flossen bei Zierfischen,
- Zierfische mit besonderen Kopfformen oder mit besonders gro?en Augen.
Voraussetzung für den Kauf eines Wildtieres
Für viele Wildtierarten gelten artenhandelsrechtliche Bestimmungen. Sie sind auf Grund ihres Gefährdungsstatus (vom Aussterben bedrohte Arten) in den Anhängen I - III des Washingtoner Artenhandelsabkommens (CITES) bzw. in den Anhängen A - D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels gelistet.
Beim Kauf von CITES-pflichtigen Tierarten (CITES = Konvention über den Handel mit gefährdeten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten) achten Sie auf die Übergabe der notwendigen CITES Papiere (Auskunft bei CITES Abteilung II/4 des BMNT).
Für Exemplare von Arten des Anhang A besteht ein generelles Vermarktungsverbot - für jede kommerzielle Nutzung ist daher eine CITES-Bescheinigung notwendig!
Erwerben Sie nur Nachzuchten!
Die Entnahme oder der Erwerb von Wildtieren aus freier Wildbahn ist nicht nur aus veterinärrechtlichen Gründen (Gesundheitsstatus, Seuchenlage,..) und Tierschutzgründen für das Einzelindividuum abzulehnen, sondern auch aus artenhandelsrechtlichen Gründen für bestimmte Arten nicht erlaubt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot erteilt werden (Abt. II/4 CITES-Vollzugsbehörde des BMNT).
Lassen Sie sich von Billigangeboten im Internet oder auf Tierbörsen nicht zu Spontankäufen verlocken!
Die Transparenz der Herkunft ist nicht immer gegeben. Sehr häufig werden Wildfänge angeboten. Gesetzliche Bestimmungen zum Tierschutz oder Artenhandel werden manchmal nicht beachtet. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen ist allerdings mit erheblichen Geldstrafen und in manchen Fällen auch mit Freiheitsstrafen zu rechnen.
Der Gesundheitszustand eines Exoten ist für LaiInnen meist nicht erkennbar und oftmals bedenklich. Gewährleistungsansprüche sind meist nicht geltend zu machen.
Was ist beim Transport zu beachten?
Für kommerzielle Zwecke gelten das nationale Tiertransportgesetz -TTG 2007 und die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport Für den privaten Tiertransport gelten der § 11 des TSchG idgF in Verbindung mit Art. 3 sowie dem Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr.1 /2005
Für die Mitnahme von Tieren außerhalb Österreichs gelten oft besondere veterinärbehördliche Bestimmungen. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer oder Ihrem zuständigen Amtstierärztin bzw. Amtstierarzt!
Auf Grund der sehr unterschiedlichen tierartspezifischen Bedürfnisse und der erhöhten stressbedingten Belastung durch Transporte sollten bei jedem Transport von Wildtieren ExpertInnen zu Rate gezogen werden. Beim Transport von CITES gelisteten Arten müssen die Bestimmungen der "live Animals Regulations" der IATA (International Air Transport Association) bzw. der "CITES guidelines for transport and preparation for shipment of live wild animals" eingehalten werden (www.cites.at).
Bei Nichteinhaltung der Transportrichtlinien verlieren die CITES Papiere ihre Gültigkeit! Im Fall eines Flugtransportes sind für alle Arten jedenfalls die "Live Animals Regulations" der IATA einzuhalten.
Welche tierschutzrechtlichen Regelungen bestehen für gewerbliche Tätigkeiten mit Wildtieren?
Im Privatreiseverkehr dürfen Tiere weder verkauft noch weitergegeben werden. Der BesitzerInnen bzw. HalterInnen übernehmen die Verantwortung, dass ihr Tier keine Tierseuchen/Zoonosen überträgt.
Veranstaltungen wie Ausstellungen, Tierbörsen, Tiermärkte usw. sind in der Tierschutz- Veranstaltungsverordnung geregelt und unterliegen einer Bewilligungspflicht gemäß § 28 TSchG.
Die gewerbliche Haltung von Wildtieren unterliegt einer Bewilligungspflicht gemäß § 31 TSchG. Das Halten und Mitwirken von Wildtieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen ist verboten.
Der Import, der Erwerb, die Weitergabe oder das Ausstellen von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen (gem. § 5 Tierschutzgesetz) ist verboten.
Informationspflicht besteht für gewerbliche Betriebe beim Verkauf von Tieren mittels Merkblättern gemäß § 31 Tierschutzgesetz.
Gemäß § 8a Tierschutzgesetz besteht das Verbot des Feilbietens von Tieren an öffentlichen Plätzen. Dieses inkludiert auch das Verbot des Internethandels durch ZüchterInnen, die nicht nach dem Tierschutzgesetz gemeldet sind.
Zoos (dauerhafte Einrichtung, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden - ausg. Zirkusse und Tierhandlungen) benötigen eine Bewilligung nach § 26 TSCHG.
Bei Nichteinhalten der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen sind im Tierschutzgesetz, Tiertransportgesetz und in anderen veterinärrechtlichen Bestimmungen erhebliche Geldstrafen vorgesehen.
ACHTUNG! Aktiver Tierschutz bzw. Tierliebe bedeutet auch auf ein Tier verzichten zu können, wenn eine optimale Unterbringung und Pflege für die gesamte Lebensdauer des Tieres nicht gewährleistet werden kann!