Sky darf Kundendaten nicht an die Post weitergeben

veröffentlicht am 06.07.2023

Der Oberste Gerichtshof erklärte die Vorgehensweise von Sky Österreich Fernsehen GmbH, Daten ohne Einwilligung der Kund:innen zum Kundendatenabgleich an die Post weiterzugeben, für unzulässig.

Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky) richtete im Mai 2020 ein Schreiben an ihre Kund:innen mit der Ankündigung, ihre personenbezogenen Adressdaten mit den jeweiligen Daten der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Auf dieseWeise sollten die Daten ihrer Kund:innen aktualisiert werden. Begründet wurde diese Datenweitergabe mit dem „berechtigten Interesse“ von Sky; einer jener Gründe, für die die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) keine Einwilligung der betroffenen Person vorsieht. Deswegen holte sky auch keine eigene Einwilligung für diese Datenweitergabe an die Post ein. Kund:innen hatten nur die Möglichkeit, der Weitergabe der Daten aktiv zu widersprechen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte daraufhin Sky im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Sky wandte zunächst im Verfahren ein, dass es sich bei dieser Information nicht um eine Vertragsklausel handle. Daher könne man auch keine Überprüfung nach der Klauselrichtlinie bzw der DSGVOdurchführen.  Anfechtbare Vertragsklausel

Der Oberste Gerichtshof (OGH), wie auch die Instanzen davor, folgten dieser Ansicht nicht. Schon nach dem objektiven Wortlaut der E-Mail informiert Sky ihre Kund:innen nicht bloß über ihr Vorhaben, sondern sie räumt den Kund:innen ausdrücklich die Möglichkeit ein, dem zu widersprechen. Die E-Mail ist daher schon objektiv so zu verstehen, dass nicht widersprechende Kund:innen dem Datenabgleich zugestimmt haben. Damit aber werden Rechtswirkungen entfaltet, die wiederum überprüfbar sein müssen.

Intransparente Datenweitergabe

Zusätzlich wertete es der OGH als gesetzwidrig, dass Verbraucher:innen gar nicht wissen, welche Daten der Verbraucher:innen nun tatsächlich an die Post zum Abgleich weiter gegeben werden.

Außerdem könnten Verbraucher:innen die Formulierung „berechtigtes Interesse“ nicht wirklich verstehen und dadurch keine hinreichende Klarheit über ihre Rechte und Pflichten gewinnen. Die Klausel ist intransparent und somit unzulässig.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das bedeutet, Sky darf solche oder ähnliche Klauseln nicht mehr verwenden oder sich auf sie berufen.

OGH 17.5.2023, 6 Ob 222/22y

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