Wenn das Christkind sich irrt: Tipps zu Umtausch, Rückgabe und Gutscheinen
veröffentlicht am 31.12.2024
Der Pullover ist zu bunt? Die heißersehnte Playstation funktioniert nicht? Und fünf Schals sind eindeutig zu viel? Alle Jahre wieder finden frisch Beschenkte unterm Weihnachtsbaum nicht das, was sie sich gewünscht haben. Die eigentlich unangenehme Überraschung folgt aber meist beim Versuch, die Geschenke wieder loszuwerden: ein Umtausch ist oft gar nicht möglich!
Kein generelles Umtauschrecht bei Fehlkäufen
Über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten – über die Frage des Umtauschrechts leider nicht. Viele Verbraucher:innen gehen davon aus, dass sie ungewünschte Artikel einfach zurückgeben können. Tatsächlich besteht jedoch kein gesetzliches Umtauschrecht für fehlerfreie Ware, es sei denn, der Händler bietet dies freiwillig an. Oft zeigen sich Geschäfte kulant, besonders nach Weihnachten. Ob Umtausch oder Gutschrift möglich ist, sollte man jedoch direkt beim Kauf erfragen.
Tipp: Bewahren Sie immer den Kassenzettel auf. Ohne Kaufnachweis ist die Rückgabe noch schwieriger.
Ausnahme: Online-Käufe
Bei Online-Bestellungen sind Verbraucher:innen besser abgesichert. Dank des gesetzlichen Widerrufsrechts können Sie die meisten Produkte innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Erhalt der Ware. Wichtig: Es gibt Ausnahmen, beispielsweise bei personalisierten Artikeln oder entsiegelten Hygieneprodukten wie Ohrringen oder Kosmetika.
Tipp: Achten Sie darauf, ob Rücksendekosten anfallen. Manche Händler übernehmen diese, andere nicht.
Gutscheine
Wähnt man sich mit einem Gutschein auf der sicheren Seite, so gilt es auch da aufzupassen! Gutscheine dürfen befristet werden! Sie sind zwar - wenn keine andere Frist angegeben ist - 30 Jahre lang gültig, aber eine vertragliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer ist möglich. Diese Frist darf nur nicht zu kurz sein. Eine grundlegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat beispielsweise eine Befristung von 2 Jahren als ungültig – weil zu kurz - erklärt. Auf wieviel Jahre die Frist verkürzt werden darf, ist aber vom Einzelfall abhängig. Je kürzer die Frist ist, umso triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Fragen Sie also nach, wie lange der gewünschte Gutschein gilt! Ein entsprechender Vermerk auf diesem vermeidet Streitereien.
Bei defekter Ware: Gewährleistung gilt immer
Weist das Geschenk einen Mangel auf, greift die gesetzliche Gewährleistung. Verbraucher:innen haben das Recht, fehlerhafte Ware innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf zu reklamieren. In den ersten 12 Monaten liegt die Beweislast beim Händler, dh der Händler muss beweisen, dass das Produkt bei Übergabe mangelfrei war. Möglichkeiten der Reklamation:
- Reparatur oder Austausch
- Minderung des Kaufpreises
- Rückabwicklung (Geld zurück)
Tipp: Lassen Sie sich im Falle der Rückabwicklung nicht mit einem Gutschein abspeisen!