EuGH: Meta muss Datennutzung für Werbung stark einschränken

veröffentlicht am 14.10.2024

Ein Streit zwischen dem Datenschutzaktivisten Maximilian Schrems und Meta gelangte erneut vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Im Fokus stand die Frage, in welchem Ausmaß Facebook personenbezogene Daten, insbesondere solche zur sexuellen Orientierung, für gezielte Werbung verwenden darf.

Das Verfahren zwischen Max Schrems und Meta (Muttergesellschaft von Facebook) läuft seit 2014. Schrems warf dem Unternehmen vor, seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet zu haben. Er habe auf Facebook häufig Werbung erhalten, die sich gezielt an homosexuelle Menschen richtete, obwohl er auf seinem Profil keine Hinweise auf seine sexuelle Orientierung hinterlegt hatte. Schrems vermutete, dass diese Werbung auf einer Analyse seiner Interessen basierte, was seiner Ansicht nach einen Verstoß gegen die DSGVO darstellte. Der Oberste Gerichtshof legte dem EuGH schließlich mehrere Fragen vor, von denen zwei in diesem Urteil geklärt wurden.

Datenverarbeitung für Werbung muss „minimiert“ werden

Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass der Grundsatz der „Datenminimierung“, wie er in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankert ist, strikt eingehalten werden muss. Dieser Grundsatz besagt, dass nur die für einen bestimmten Zweck unbedingt erforderlichen Daten verarbeitet werden dürfen. Meta hat bisher Daten von Nutzer:innen über viele Jahre hinweg gesammelt und für Werbezwecke verwendet, ohne klare Löschfristen festzulegen. Das verstoße gegen die DSGVO, so der EuGH. Nun muss Meta seine Datenspeicherung und -nutzung erheblich einschränken. Selbst wenn Nutzer:innen personalisierter Werbung zugestimmt haben, dürfen ihre Daten nicht unbegrenzt verwendet werden. Der EuGH überlässt es den nationalen Gerichten zu entscheiden, wie diese Einschränkungen im Detail umgesetzt werden sollen.

Öffentliche Äußerungen rechtfertigen keine rückwirkende Datennutzung

Der EuGH wies zudem Metas Argument zurück, dass die frühere öffentliche Offenlegung sensibler Informationen, wie etwa zur sexuellen Orientierung, automatisch deren Nutzung rechtfertige. Max Schrems betonte in seiner Klage, dass seine öffentlichen Äußerungen zu diesem Thema nicht als Zustimmung zur rückwirkenden Verarbeitung sensibler Daten verstanden werden dürften. Die sexuelle Orientierung zählt laut DSGVO zu den besonders schützenswerten Informationen. Auch wenn jemand diese bewusst, etwa in einer Podiumsdiskussion, öffentlich macht und sie damit ihren rein privaten Charakter verliert, entschied der EuGH, dass selbst in solchen Fällen Unternehmen wie Meta nicht unbegrenzt und zeitlich unbeschränkt auf diese Daten zugreifen dürfen. Öffentliche Äußerungen dürfen laut EuGH nicht zum generellen Verlust des Datenschutzes führen.

Fazit

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt klare Vorgaben für den Umgang mit sensiblen Daten, vor allem im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung, die in der EU weit geltenden Datenschutzgrundverordnung verankert sind. Mit diesem Urteil hat der EuGH die Rechte von Nutzer:innen gestärkt und ein klares Signal gegen übermäßige Datensammlung und -nutzung gesendet.

 Weitere Informationen finden Sie unter  EuGH: Meta muss Datennutzung für Werbung „minimieren“ (noyb.eu)

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