Aktualisierung: Coronavirus: Erleichterung für Mieterinnen und Mieter

veröffentlicht am 29.12.2020

Folgende im Frühjahr 2020 beschlossene gesetzliche Erleichterungen für Mieterinnen und Mieter bleiben bestehen bzw. werden verlängert:

1. Klagbarkeit von Mietzinsrückständen:

Die Klagbarkeit bestimmter Mietzinsrückstände ist erst ab 1.4.2021 zulässig:

Betroffen sind Mietzinsrückstände

·        Für eine Wohnung, die im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 fällig werden und die nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden und 

·        der Grund für den Zahlungsverzug darin liegt, dass die Mieterin/der Mieter als Folge der COVID-19-Pandemie in ihrer/seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich   beeinträchtigt ist.

2. Der Kündigungsschutz bleibt bestehen:

Keine Kündigung des Wohnungsmietvertrags wegen Zahlungsverzugs 

Vermieterinnen und Vermieter einer Wohnung haben kein Recht auf Kündigung bzw. können nicht auf Räumung klagen, wenn

·        die Mieterin/der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, und 

·        der Grund für den Zahlungsverzug darin liegt, dass die Mieterin/der Mieter als Folge der COVID-19-Pandemie in ihrer/seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich   beeinträchtigt ist.

ABER: Vermieterinnen und Vermieter können weiterhin Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. verlangen, wenn die Mieterin/der Mieter eine Mietzinsforderung, die vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig wird, nicht zahlt. 

Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 30.6.2022 wieder außer Kraft:

Wenn also die Mieterin/der Mieter den im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 entstandenen Zahlungsrückstand nicht bis zum Ablauf des 30.6.2022 vollständig gezahlt hat, dann kann die Vermieterin/der Vermieter mit 1.7.2022 den Vertrag kündigen oder eine Klage auf Räumung auf diesen Rückstand stützen.

ACHTUNG: Bei Mietzinsforderungen, die vor dem 1.4.2020 fällig wurden, kommen diese Regelungen nicht zur Anwendung.

3. Verlängerung: Aufschub der zwangsweisen Räumung bei dringendem Wohnbedürfnis

Klargestellt ist auch, dass einer Mieterin bzw. einem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Fall der zwangsweisen Räumung der Wohnung auf Antrag der Aufschub dieser Räumungsexekution (ohne Sicherheitsleistung!) zu gewähren ist. Voraussetzung dafür ist, dass ein dringenden Wohnbedürfnis des Mieterin/des Mieters bzw. einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person besteht. Dieser Aufschub gilt bis zum Ende der im Rahmen der Corona-Krise stehenden Maßnahmen, maximal jedoch 6 Monate ab Bewilligung der Aufschiebung.

Diese Regelung wurde verlängert und tritt nunmehr mit 30.6.2021 außer Kraft.

4. Unveränderte Regelung:  Verlängerung von befristeten Wohnungsmietverträgen

Ein dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegender, befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30.3.2020 und vor dem 1.7.2020 abläuft, kann abweichend vom Mietrechtsgesetz schriftlich bis zum Ablauf des 31.12.2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden.

Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums weder vertraglich verlängert noch aufgelöst, so gilt wie bisher, dass der Mietvertrag einmalig auf drei Jahre erneuert wird. Mieterinnen und Mieter haben jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.

Diese Regelungen sind für alle Wohnungsmietverträge anzuwenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Wohnung handelt, die unter das Mietrechtsgesetz (sei es im Voll- oder Teilanwendungsbereich) fällt oder nicht.


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