„Gutscheingesetz“ für abgesagte Kunst- Kultur- und Sportveranstaltungen wird bis Juni 2021 verlängert

veröffentlicht am 17.12.2020

Beachten Sie den Anwendungsbereich dieses Gesetzes 

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Das „Gutscheingesetz“ betreffend Kunst-Kultur-und Sport-Veranstaltungen und Kultureinrichtungen wurde für das erste Halbjahr 2021 verlängert. (Details dieser Bestimmungen vgl. unten)

Wie bereits für 2020 gilt daher: Covid-19-bedingte Absagen von Veranstaltungen bzw. geschlossene Einrichtungen berechtigen zum Rückersatz von Zahlungen.

Dies allerdings (vorerst) nicht oder nur teilweise in Form einer Bargelderstattung.

Vielmehr müssen Konsumentinnen und Konsumenten Gutscheine akzeptieren. Diese sind bis Ende 2022 einlösbar und erst danach können sie gegen Bargeld abgelöst werden.

Wichtig ist, dass Veranstalter bzw. Einrichtungen die Möglichkeit haben, Gutscheine auszugeben, dies aber nicht müssen.

Hinzuweisen ist, dass die Gutscheine im Fall einer Insolvenz nicht abgesichert sind.

Konsumenten und Konsumentinnen sind teilweise durchaus bereit, dieses Risiko im Fall einer Buchung für das erste Halbjahr 2021 einzugehen, um Veranstalter bzw. Einrichtungen zu unterstützen. Es sollte ihnen aber bewusst sein. 

Im Einzelnen gilt:

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Verbraucher/innen anstelle der Rückzahlung in Bargeld einen Wert-Gutschein akzeptieren.

Dieses Gesetz hat einen engen, zeitlich begrenzten Anwendungsbereich bzw. gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es wurde aufgrund der Covid-19-Pandemie eine
  • Veranstaltung im Bereich Kunst, Kultur (zB. Oper, Theater, Kabarett, Musik-Event) und Sport (z.B. Fußballspiel, Marathon) abgesagt oder eine Einrichtung für Kunst- und Kultur geschlossen.
  • Die Absage bzw. Schließung erfolgte im Zeitraum zwischen dem 14. März und dem 30.Juni 2021
  • Die Veranstaltung wurde vereinbarungsgemäß auf das 2. Halbjahr 2021 verschoben und wiederum abgesagt.

Das Recht der Verbraucher/innen auf Rückzahlung des Ticketpreises bzw. Erstattung von Zeitkarten für Einrichtungen wird für diese Fälle neu geregelt wie folgt:

  • Veranstalter/innen bzw. Betreiber/innen von Einrichtungen können alternativ zur gänzlichen Rückerstattung der Vorauszahlung in bar einen Gutschein ausstellen nach folgender Staffelung:
  • Preis bis 70 EUR – reiner Wertgutschein
  • Preis bis 250 EUR: 70 EUR Gutschein, Rest Bargeld
  • Preis mehr als 250 EUR: 70 EUR Gutschein, 180 EUR Bargeld, Rest Gutschein

Zeitkarten, die teilweise verwendet werden konnten bzw. einzelne Veranstaltungen, die im Rahmen eines Abonnements besucht werden konnten, werden bei der Erstattung in Anrechnung gebracht.

Werden in einer gesamten Bestellung mehrere Einzelkarten erworben (z.B. 3x Event-Karten), so wird jede Karte gesondert nach dem oben dargestellten System berechnet. (Werden 3 Karten zum Gesamtpreis von 300 EUR erworben und kostet 1 Karte 100 EUR, werden jeweils 70 EUR in Form eines Gutscheines und 30 EUR bar erstattet.)

 Wichtige Hinweise

  • Das Gesetz betrifft nur Vorauszahlungen und deren Erstattung
    (Zahlungsaufforderungen für abgesagte Veranstaltungen oder für drohende Absagen sowie für geschlossene Einrichtungen unterliegen hingegen allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.)
  • die Gutscheine können beim jeweiligen Veranstalter bzw. Betreiber für jede beliebige Veranstaltung eingesetzt werden. Sie sind weiters übertragbar auf jede andere Person. Es handelt sich daher um reine Wertgutscheine. Diese sind – so sie nicht verwendet werden – ab 1.1.2023 in bar ablösbar. (Eine Insolvenzabsicherung besteht jedoch nicht.)
  • Verbraucher/innen können freiwillig auch einer für sie weniger günstigen Rückabwicklung zustimmen (z.B. Gutschein für den gesamten Betrag akzeptieren). Dies setzt allerdings voraus, dass ihnen die Rechtslage klar ist bzw. sie darüber vom Veranstalter bzw. Betreiber auch entsprechend aufgeklärt wurden. 
  • Dieses Gesetz gilt nicht für Veranstalter bzw. Betreiber, die im Eigentum des Bundes/Landes/Gemeinde stehen oder für Rechtsträger, die zumindest mehrheitlich in deren Eigentum stehen bzw. wenn Bund/Land/Gemeinde für diesen haften. (zB Bundestheater, Landestheater, Bundesmuseen). Im Einzelfall muss dies abgeklärt werden. In diesen Fällen haben Verbraucher/innen nach-wie-vor das Recht, den Preis in bar zurückerstattet zu erhalten.

 

 

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