Buchungsplattform MyTrip unterlässt unzulässige Klauseln

veröffentlicht am 03.07.2024

Der VKI (Verein für Konsumenteninformation) hatte das Unternehmen im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Zu einem Urteil kam es nicht, da MyTrip sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit erklärte.

Das bedeutet, dass das Unternehmen es in Zukunft unterlassen wird, die 33 beanstandeten Klauseln in seinen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu verwenden. Dazu zählen etwa unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen und Bearbeitungs- und Servicegebühren. Eine detaillierte Auflistung der Klauseln finden Sie unter verbraucherrecht.at.

Abmahnungen und Verbandsklagen im Interesse von Konsument:innen

Zum Schutz von allgemeinen (also nicht nur individuellen) Interessen von Konsument:innen können Verbände wie der VKI und die AK (Arbeiterkammer) gerichtlich und außergerichtlich gegen Unternehmen vorgehen – wenn z.B. ein Unternehmen wie im Fall von MyTrip gesetzwidrige Klauseln in seinen AGB verwendet und damit alle potentiellen Vertragspartner:innen benachteiligt.

In der Regel wird das Unternehmen zunächst außergerichtlich abgemahnt. Das Unternehmen kann dann eine Unterlassungserklärung anbieten und zusichern, die unzulässigen Klauseln nicht mehr zu verwenden und sich gegenüber Kund:innen auch nicht mehr darauf zu berufen.

Klagt der Verband das Unternehmen – weil es beispielsweise nicht auf eine Unterlassungserklärung eingehen wollte oder sie nicht umsetzte –, entscheidet das Gericht. Im Fall von MyTrip wollte das Unternehmen es nicht auf ein Urteil ankommen lassen und stimmte einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich zu.

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