Fluggepäck verspätet, beschädigt, verloren gegangen – so gehen Sie vor

veröffentlicht am 24.08.2023

Das Montrealer Übereinkommen regelt unter anderem die Haftung bei Gepäckschäden im Flugverkehr und gilt nahezu weltweit. Der Europakonsument hat zusammengefasst, was Reisende tun können, wenn ihr Gepäck verspätet, beschädigt oder verloren gegangen ist.

Wenden Sie sich am besten sofort an den Gepäckverlustschalter am Flughafen (baggage claim counter, customer service counter oder ähnlich).

Erster Schritt: PIR-Formular ausfüllen

Fragen Sie dort nach dem PIR-Formular. Die Abkürzung steht für Property Irregularity Report. Halten Sie den Code, den Sie auf dem Gepäckaufkleber (baggage claim sticker) finden, bereit. Er dient der eindeutigen Identifizierung des Gepäckstücks und wurde Ihnen beim Check-in bzw. bei der Gepäckaufgabe ausgehändigt oder auf das Ticket geklebt.

Lassen Sie sich auf jeden Fall einen Durchschlag bzw. eine Kopie des ausgefüllten Formulars geben oder machen Sie einen Screenshot, wenn Sie die Anzeige online gemacht haben.

Wenn Ihr Gepäck verspätet ist, ...

... haben Sie das Recht, die notwendigsten Dinge zu besorgen. Dazu zählen Hygieneartikel und die nötigste Kleidung. Sie sind verpflichtet, die Anschaffungskosten so niedrig wie möglich zu halten. Bewahren Sie unbedingt die Belege für die Einkäufe auf.

Sobald Sie Ihr Gepäck entgegengenommen haben, können Sie binnen 21 Tagen die Kosten für die Ersatzanschaffungen bei der Fluglinie einfordern. Tun Sie das schriftlich und legen Sie die Rechnungen bei. Einen Musterbrief finden Sie hier. Schicken Sie außerdem Kopien Ihres Tickets, des Boardingpasses, des Gepäckaufklebers und des PIR-Formulars mit.

Wenn Sie das Gepäck selbst am Flughafen abholen müssen oder Ihnen Zustellkosten entstehen – die meisten Fluglinien bieten eine kostenfreie Nachlieferung an –, können Sie auch dafür eine Erstattung fordern.

Ist Ihr Gepäck auf dem Heimflug verspätet, sind in der Regel keine Ersatzkäufe erforderlich. Außerdem erstatten Fluglinien häufig nicht die gesamten Kosten für ersatzweise gekaufte Kleidung oder andere Gebrauchsgegenstände, sondern nur 50 Prozent – mit der Begründung, dass die Reisenden die Produkte auch dann noch nutzen können, wenn sie ihr Gepäck zurückerhalten haben.

Wenn Ihr Gepäck beschädigt ist, ...

... sollten Sie sich bei der Fluglinie nach den Modalitäten erkundigen. Möglicherweise wird von Ihnen ein Kostenvoranschlag für die Reparatur verlangt. Manche Fluglinien legen dafür Fachgeschäfte fest oder haben Vertragspartner, die die Reparatur durchführen.

Fordern Sie binnen 7 Tagen schriftlich Schadenersatz, wenn es sich um ein aufgegebenes Gepäckstück handelt. Wurde Ihr Handgepäck beschädigt, müssen sie die schriftliche Schadensanzeige unverzüglich machen. Legen Sie, wenn verlangt, jeweils den Kostenvoranschlag mit Angabe des Zeitwertes bei. Einen Musterbrief finden Sie hier.

Wenn Ihr Gepäck verloren gegangen ist, ...

... sollten Sie eine Liste mit dem Inhalt des Gepäckstücks haben und darin nachvollziehbare Wertangaben anführen. Ein Gepäckstück gilt dann als verloren, wenn es nicht binnen 21 Tagen eintrifft. Schreiben Sie in Ihrer Liste das Alter der verlorenen Gegenstände dazu, damit der Zeitwert festgestellt werden kann. Falls Sie noch Rechnungen haben, legen Sie sie bei.

Machen Sie Ihre Ansprüche so bald wie möglich geltend, damit sie nicht verjähren. Einen Musterbrief finden Sie hier. Schicken Sie außerdem Kopien des Tickets, des Boardingpasses, des Gepäckaufklebers und des PIR-Formulars mit. 

Tipps

  • Lesen Sie in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Fluglinien nach, welche Gegenstände Sie im Handgepäck transportieren sollten.
  • Fluglinien haften nur bis zu einem bestimmten Betrag (derzeit rund 1.540 Euro). Wollen Sie Ihr Gepäck gegen einen möglichen höheren Schaden absichern, sollten sie den Wert bei der Gepäcksaufgabe angeben und gegebenenfalls einen Zuschlag bezahlen.

Den Beitrag des Europakonsumenten mit Musterbriefen finden Sie hier

Detaillierte Informationen zu Ihren Rechten bei Flugreisen können Sie in der Broschüre des BMSGPK nachlesen.

Weitere Hinweise zu Fluggastrechten Fluggastrechte finden Sie auch unter Übersicht Fluggastrechte (konsumentenfragen.at).

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