Lohn- und Gehaltspfändung

Die Verpfändung zukünftiger Lohn- oder Gehaltsforderungen von Kreditnehmerinnen/Kreditnehmern ist eine häufige Besicherung von Krediten. 

Dabei wird der Bank die Möglichkeit eingeräumt, im Verzugsfall auf die Lohn- oder Gehaltsansprüche der Kreditnehmerinnen/Kreditnehmer zuzugreifen (das für die Schuldnerin/den Schuldner verbleibende Existenzminimum wird in gleicher Weise wie bei der gerichtlichen Exekution berechnet).

Bei Konsumentenkrediten (auch Schalterkredite genannt) zur kurz- oder mittelfristigen Finanzierung von Konsumgütern reicht die Lohn- oder Gehaltsverpfändung häufig als Sicherheit aus, wobei die Einkommensverhältnisse der Kreditnehmerinnen/Kreditnehmer maßgeblich sind. In vielen Fällen wird zusätzlich die Bürgschaft einer Angehörigen/eines Angehörigen verlangt.

Die Verpfändung der Lohn- oder Gehaltsansprüche wird Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber gegenüber erst mit der sogenannten „Offenlegung" wirksam. Das bedeutet, dass die Bank den Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mitteilt, dass eine vertragliche Pfändungsvereinbarung besteht. Bei mehreren Verpfändungen oder auch Gehaltsexekutionen kommt es daher auf den Zeitpunkt der Mitteilung an die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber an: Gläubiger, die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber die Pfändung als erste mitteilen, werden aus der Lohnverpfändung auch an erster Stelle befriedigt.

WICHTIG

Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber von der Kreditaufnahme erfährt, müssen Sie versuchen, mit der Bank eine „stille Verpfändung" zu vereinbaren: eine solche wird ArbeitgeberInnen erst mitgeteilt, wenn es schon zu einem Verzug der Kreditraten gekommen ist.

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