Datenübertragungsgeschwindigkeit: Irreführende Werbung mit Maximalgeschwindigkeit

veröffentlicht am 29.01.2024

Der beworbene Maximalwert überstieg die tatsächlich zur Verfügung gestellte Geschwindigkeit wesentlich.

Goldener Hintergrund mit Lichtstrahlen, © Joshua Sortino auf unsplash

Die Hutchison Drei Austria GmbH („Drei“) bewarb ihre Tarifmodelle für Festnetz und/oder mobiles Internet („Power Net M“) auf ihrer Website mit Up- und Downloadgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s. Erst nach Anklicken zweier Links und geduldigem Scrollen zum Textende wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Maximalwerte handle: „Angegebene Datentransfergeschwindigkeiten stellen Maximalwerte dar. Die tatsächlich erreichte Geschwindigkeit hängt von Faktoren wie Nutzungsdichte, sowie baulichen, geographischen Gegebenheiten bzw. vom verwendeten Endgerät ab“. Die „normalerweise zur Verfügung stehende Down- und Uploadgeschwindigkeit“, das heißt die Internetzugangsbandbreite, die normalerweise 95% des Tages zur Verfügung steht, wird in den Vertragsbedingungen mit lediglich rund 58 % bzw 51 % der beworbenen maximalen Geschwindigkeiten angegeben. 

VKI erhebt Klage im Auftrag des Sozialministeriums

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums wegen irreführender Werbung. Der Oberste Gerichtshof gibt dem VKI nun vollumfänglich Recht:

Konstant hohe Datenübertragungsraten sind aufgrund der vermehrten Nutzung von mit dem Internet verbundenen Geräten im Haushalt oftmals ein wichtiges Entscheidungskriterium für Kund:innen. „Drei“ hob eine Datenübertragungsgeschwindigkeit als zentrale Eigenschaft ihrer Dienstleistung hervor, obwohl diese nur punktuell zur Verfügung stand. Somit führte das Unternehmen die Verbraucher:innen über seine Produkte in die Irre. Auch der Hinweis „bis zu“ kann die Irreführungseignung nicht beseitigen. Interessenten rechnen dann zwar mit einer gewissen Schwankungsbreite, aber nicht mit so krassen Einschränkungen wie sie tatsächlich vorlagen.

Irreführung auch bei Hinweisen wie „Maximalgeschwindigkeit“ / „bis zu“

Ein bloßer Hinweis darauf, dass es sich um eine Maximalgeschwindigkeit handelt, reicht dem Höchstgericht zufolge nicht aus, um die Irreführungseignung zu beseitigen:

Im vorliegenden Fall verpflichtet sich „Drei“ den Kund:innen gegenüber für 95 % der Zeit eines jeden Tages nur circa die Hälfte der beworbenen Geschwindigkeit zu bieten. Das Unternehmen sagt die beworbene Geschwindigkeit daher nur für ein Zwanzigstel der Zeit zu – noch dazu, ohne dass die Kund:innen wissen, wann dies der Fall sein wird.
Verbraucher:innen rechnen selbst bei Hinweisen wie „bis zu“ oder „Maximalgeschwindigkeit“ nicht damit, dass die Geschwindigkeiten bei typischer Nutzung die angegebenen Maximalwerte derart deutlich unterschreiten.

Was bedeutet das Urteil für Verbraucher:innen?

Aus dem Urteil folgt nach Ansicht des VKI, dass betroffenen Kund:innen aus dem Titel des Gewährleistungs- und Schadenersatzrechts Ansprüche auf Preisminderung und sofortige Vertragsauflösung (außerordentliche Kündigung) zustehen. Die Ansprüche auf aliquote Rückzahlung der in der Vergangenheit geleisteten Entgelte verjähren in 30 Jahren.

Siehe für weitere Informationen: Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“ | Verbraucherrecht

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