Anspruch auf Zinsgutschrift bei gesetzlich gestundeten Krediten

veröffentlicht am 23.01.2023

Konsumentenschutzministerium hilft Betroffenen

Das 2. COVID-Justizbegleitgesetz sah vor, dass Kredite von Verbraucher:innen im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 31.1.2021 (oder für einen kürzeren Zeitraum) gesetzlich gestundet waren, wenn die Kreditnehmer:innen durch die Pandemie Einkommensverluste (Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Betriebsschließung, längere Erkrankung nach einer COVID-Infektion) hatten und ihnen dadurch die Zahlung der laufenden Raten nicht zumutbar war.

Zinsenlose Kreditstundung war zulässig  und nicht verfassungswidrig

Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung klarstellte, durften für den Stundungszeitraum keine Zinsen verrechnet werden, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Zahlungserleichterung vereinbart wurde. Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) war die zinsenlose gesetzliche Stundung auch nicht verfassungswidrig.

Wir haben berichtet.

Anspruch auf rückwirkende Gutschrift oder Rückzahlung der Zinsen

Da fast alle österreichischen Banken für den Stundungszeitraum zu Unrecht Zinsen verrechneten, haben betroffene Kreditkund:innen nunmehr einen Anspruch auf eine rückwirkende Gutschrift oder, wenn der Kredit in der Zwischenzeit bereits vollständig zurückgezahlt sein sollte, auf eine Rückzahlung dieser Zinsen.

Vereinbarung mit der Santander Consumer Bank und bank99

Bei noch laufenden Krediten müssten die Banken die Betroffenen eigentlich von sich aus entschädigen. Trotzdem haben sich bisher nur die Santander Consumer Bank und die bank99 gegenüber dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) verpflichtet, die unzulässigen Zinsen wieder gutzuschreiben und für die Zeit nach Ablauf des Moratoriums keine erhöhten Raten vorzuschreiben.

Wie können Sie Rückforderungsansprüche gegenüber anderen Banken geltend machen?

Wenn Sie bei einer anderen Bank einen Kredit haben, der gesetzlich gestundet war, sollten Sie daher Rückforderungsansprüche geltend machen. Ob Sie einen solchen Anspruch haben und wie hoch dieser ist, sehen Sie am Kontoauszug für das Kreditkonto für den Zeitraum vom 1.4.2020 bis 31.3.2021.

Die meisten Banken haben beim ersten Quartalsabschluss nach Ablauf der gesetzlichen Stundung, in der Regel also am 31.3.2021, das Kreditkonto rückwirkend mit Zinsen für den Zeitraum seit 1.4.2020 belastet. Dadurch war der verrechnete Zinsbetrag ca. viermal so hoch wie beim Quartalsabschluss am 31.3.2020. In diesem Fall müssten Ihnen 10/12 (83,33%) des am 31.3.2021 verrechneten Zinsbetrag rückwirkend wieder gutgeschrieben werden. Teilweise haben die Banken die Konten der gestundeten Kredite aber auch bereits bei den Quartalsabschlüssen während der Stundung am 30.6.2020, 30.9.2020, 31.12.2020 und am 31.3.2021 mit unzulässigen Zinsen belastet. Dann müssen diese Zinsen wieder rückgebucht werden.

Höhe des Anspruchs auf Gutschrift

Wie hoch Ihr Anspruch auf Gutschrift ist, hängt von der Höhe des noch offenen Kreditbetrags am Beginn der Stundung und dem damals maßgeblichen Zinssatz ab.

Beispiel:
Bei einem offenen Kreditbetrag von z.B. 50.000 Euro, einem Zinssatz von 3 % und einer Stundungsdauer von zehn Monaten beträgt der Rückvergütungsbetrag 1250 Euro. Dazu kommen noch Zinseszinsen für die letzten zwei Jahre. Bei einem kürzeren Stundungszeitraum verringert sich der Vergütungsbetrag entsprechend.
 


Unterstützung durch die Ombudsstelle für Zahlungsprobleme bei Krediten

Wenn Sie Ihren Kreditvertrag lieber von uns überprüfen lassen wollen oder Hilfe bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Zinsrückvergütung benötigen, weil Ihre Bank dazu nicht bereit ist, können Sie sich gerne an die Ombudsstelle für Zahlungsprobleme bei Krediten im Sozialministerium wenden, entweder über zahlungsprobleme@sozialministerium.at oder telefonisch unter der Nummer +43 1 71100 - 86 2504 wochentags von 10 bis 12 Uhr.


Zu den Entscheidungen:

OGH vom 22.12.2021, 3 Ob 189/21x

Entscheidung vom VfGH vom 13.12.2022, G 174/2022 

 

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