Unzulässige Konkurrenzklausel in 24-Stunden-Betreuungsvertrag
veröffentlicht am 25.09.2020
Das Handelsgericht Wien beurteilt ein Konkurrenzverbot für die Dauer von 18 Monaten ab Vertragsende für gröblich benachteiligend.
Der Vertrag, den die Agentur sowohl mit den Personenbetreuer/innen als auch mit pflegebedürftigen Personen (= Klienten) abschließt, enthielt unter anderem ein Konkurrenzverbot über 18 Monate, also ein Verbot für Klientinnen/Klienten und Betreuer/innen nach Auflösung des Vertrags, das Betreuungsverhältnis aufrecht zu erhalten oder ein neues zu begründen. Bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot müsste der/die Personenbetreuer/n den Mitgliedsbeitrag für bis zu 18 Monate weiterbezahlen. Die pflegebedürftige Person müsste im Falle eines Verstoßes eine Pönale von EUR 2.500 begleichen.
Rechtskräftige Entscheidung des Handelsgerichts Wien
Das Handelsgericht Wien befand dieses Konkurrenzverbot wie auch die vereinbarte Vertragsstrafe für jedenfalls gröblich benachteiligend. Das Gericht anerkannte zwar die Tatsache, dass die Agentur Auslagen mit dem Vertragsschluss und spezielle Ausgaben bei neuen Vertragsverhältnissen hätte, sah aber darin keine Rechtfertigung für ein Konkurrenzverbot von 18 Monaten, zumal die Agentur keine umfangreichen Ausbildungskosten für die von ihr beschäftigen Betreuer/innen treffen würden.