Irreführende Werbung mit „Handy um Null Euro“

veröffentlicht am 09.03.2022

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die T-Mobile Austria GmbH (Magenta) geklagt. Gegenstand der Klage war die irreführende Bewerbung eines Mobiltelefons um „0 Euro“, dessen Erwerb allerdings mit einem teureren Tarif und einer längeren Mindestvertragsdauer verbunden war. 

T-Mobile bot Mobilfunktarife sowohl mit als auch ohne Mobiltelefon an. Bei den Tarifen mit dem Mobiltelefon verteuerte sich die monatliche Grundgebühr gegenüber der Variante ohne Handy um zehn bis 15 Euro. Bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten würden Kosten von zumindest 240 Euro entstehen. Das Mobiltelefon sei damit nicht um null Euro erhältlich, argumentierte der VKI und klagte auf Unterlassung.

VKI bekam Recht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI und das Vorliegen einer irreführenden Geschäftspraktik. Eine Werbung, die ein Produkt als "gratis" oder "umsonst" beschreibt, ist dann irreführend, wenn dem Umworbenen dadurch weitere Kosten entstehen. Das gelte auch für Kosten, die durch entgeltliche Vertragsbindung entstehen. Die Bewerbung eines Mobiltelefons als "gratis" sei unter diesen Umständen jedenfalls unzulässig, so der OGH.

Ein erfreuliches Urteil! Es ist zu hoffen, dass die Werbung mit 0-Euro-Angeboten, die in Wahrheit sehr häufig gar nicht gratis sind, zukünftig ein Ende hat! Die Konsumentenschützer:innen werden jedenfalls ein Auge darauf haben!

Irreführende Geschäftspraktik bei „Handy um null Euro“ | Verbraucherrecht

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