Entscheidung des OGH über Erlebnisgutscheine

veröffentlicht am 27.09.2021

Der OGH erklärt 19 Klauseln für rechtswidrig 

Hammer Gericht, © Bild von qimono auf Pixabay

Die Erlebnisgutscheine der deutschen Jochen Schweizer GmbH versprechen Konsument:innen Action, Spaß und ein unvergessliches Erlebnis. Was für Konsument:innen aber nicht so erfreulich ist, sind die darin enthaltenen Klauseln. Die Arbeiterkammer (AK) hat 19 Klausen auf Unterlassung geklagt und nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht erhalten.

Gutschein verfällt nach 3 Jahren – eben nicht, so der OGH…

Darunter befand sich auch eine Klausel, welche die Gültigkeit der Gutscheine regelt. Verwendet man die Gutscheine nicht innerhalb von drei Jahren, so sind diese „abgelaufen“ und auch nicht mehr einlösbar. Genau dies sei aber – so der OGH - gröblich benachteiligend und damit nicht zulässig.


Einseitige Vertragsänderung

Eine weitere Klausel beinhaltete, dass das Unternehmen zwar bemüht sei, die im Gutschein angebotenen Erlebnisse möglichst genau zu beschreiben, dass sie aber auch Änderungen unterliegen können. Gemäß dieser Klausel hätten also angebotene Erlebnisse jederzeit gegen andere, möglicherweise weniger spannendere Angebote austauscht werden können.
Der OGH judizierte, dass das Unternehmen dafür Sorge tragen müsse, dass sich Partnerbetriebe, welche die eigentliche Leistung erbringen, an die in den Gutscheinen vereinbarten Bedingungen und Leistungen halten. Andernfalls liege eine unzulässige einseitige Leistungsänderung vor. Eine weitere Klausel sah die Verschiebungs- oder Absagemöglichkeit vor, was ebenfalls als unzulässige einseitige Leistungsänderung beurteilt wurde. 

Insgesamt hat das OGH 19 Klauseln für rechtswidrig erklärt. Konsument:innen können sich über ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil freuen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Alle Infos zum Nachlesen finden Sie hier.

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