Unliebsame Überraschung bei der Flugbuchung

veröffentlicht am 19.12.2023

Vorweggenommene Beförderungsverweigerung durch die Fluggesellschaft

leere Wartehalle eines Flughafens , © paul mocan auf Unsplash

Eine Konsumentin wollte für einen für den Folgetag gebuchten Flug online einchecken. Da ihr dies nicht gelang, nahm sie Kontakt zur Fluggesellschaft auf.

Völlig überrascht wurde sie von der Information, dass sie – einseitig durch die Fluggesellschaft und ohne sie davon zuvor zu unterrichten – auf einen Flug am Vortag umgebucht worden war. Außerdem setzte die Fluggesellschaft sie davon in Kenntnis, dass sie wegen des Nichtantritts ihres Hinflugs für den Rückflug in mehr als zwei Wochen gesperrt worden sei.

Daraufhin buchte die Konsumentin Ersatzflüge bei anderen Luftfahrtunternehmen. Die Passagierin verlangte zunächst die Kosten für die entsprechenden Ersatztickets und die Ausgleichszahlung für den Hinflug, was ihr auch vom nationalen Gericht zugesprochen wurde.

Steht der Konsumentin eine Ausgleichszulage nach der Fluggastrechte-Verordnung zu?

Wegen der Beförderungsverweigerung für den Rückflug forderte die Passagierin von der Airline zusätzlich eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung. In der EU-Verordnung 261/2004 ist geregelt, welche Unterstützungsleistungen und Entschädigungsleistungen Fluggesellschaften gegenüber ihren Fluggästen bei Flugverspätung, -annullierung oder -ausfall zu erbringen haben.

Unklar war, ob der Passagierin im Fall der Beförderungsverweigerung durch die Fluglinie überhaupt eine Ausgleichsleistung nach der Verordnung zusteht. Die Fluggastrechte-Verordnung sieht eine Ausnahme vom Ausgleichsanspruch vor: dem Fluggast steht im Fall der Annullierung eines Fluges dann keine Ausgleichsleistung zu, wenn die Fluglinie den Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet. Diese Bestimmung regelt aber nicht den Fall, dass ein Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber unterrichtet wurde, dass ihn das Luftfahrtunternehmen gegen seinen Willen nicht befördern werde.

Weiters war unklar, ob der Fluggast, wenn ihm von der Fluglinie der Flug im Voraus verweigert wird, sich extra am Flugsteig einfinden muss, um eine Ausgleichszahlung verlangen zu können.

Konsumentenfreundliche Entscheidung des EuGH

Das Verfahren ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Der kam zum Ergebnis, dass diese Ausnahme vom Ausgleichsanspruch bei Annullierung nicht übertragbar ist auf den Fall, dass die Fluggesellschaft die Beförderung verweigert. Der EuGH bejahte daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, auch dann, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurde.

Ebenso, die Frage, ob sich der Fluggast extra am Flugsteig einfinden muss, um eine Ausgleichszahlung fordern zu können, verneinte der EuGH. Ein Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, muss dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten, selbst wenn er sich nicht am Flugsteig eingefunden hat.

 Zum Urteil:  EuGH 26.10.2023, C-238/22, LATAM Airlines

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