Corona-Stornierungsklausel in den Ruefa-Geschäftsbedingungen ist unzulässig

veröffentlicht am 04.05.2023

Auch wenn Corona in unserem Alltag zunehmend in den Hintergrund tritt, werden deren Auswirkungen die Gerichte noch länger beschäftigen. So hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Reiseausschreibungen und Bestellscheinen  für Pauschalreisen 2021 des Reiseveranstalters Ruefa auseinanderzusetzen . In diesen befand sich unter anderem folgende Klausel:

„Stornierungen aufgrund von zukünftigen 'coronabedingten' Reisebeschränkungen führen nicht mehr zu einem unentgeltlichen Rücktrittsrecht des Reisenden, da mittlerweile jedermann die Auswirkungen der COVID-19 bedingten Einschränkungen hinsichtlich der Reisefreiheit bekannt sein müssen. […].“

Da diese Klausel in einem Widerspruch zum Pauschalreisegesetz steht, klagte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums den Reiseveranstalter.

Rücktrittsrecht bei Pauschalreisen

Nach § 10 Abs 2 Pauschalreisegesetz kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Unvorhersehbarkeit fällt bei Corona weg

Ruefa argumentierte im Verfahren, dass unvorhersehbare Einschränkungen aus „coronabedingten“ Gründen gar nicht mehr denkbar seien, weil das weltweite Auftreten des Covid 19-Virus bekannt sei. Der OGH folgte dieser Ansicht nicht. Es sei bloße Spekulation anzunehmen, dass weitere, bisher nicht stattgefundene Einschränkungen gar nicht denkbar seien , so der OGH in seiner Entscheidung.

Der pauschale Ausschluss eines kostenlosen Rücktrittsrechts bei jeder Form von „'coronabedingten' Reisebeschränkungen“ sei jedenfalls unvereinbar mit dem Pauschalreisegesetz und daher gröblich benachteiligend. Ebenso lasse die Formulierung „'coronabedingte' Reisebeschränkungen“ dem Reiseveranstalter einen unangemessen weiten Auslegungsspielraum und ist daher intransparent.

Informationen wie auch das Urteil in voller Länge finden Sie auf verbraucherrecht.at. 

Unzulässige COVID-19-Klausel von Ruefa | Verbraucherrecht

 

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