Mietrecht
Überblick über wesentliche mietrechtliche Bestimmungen.
Mietrechtliche Bestimmungen finden sich im
- im Mietrechtsgesetz (MRG)
- im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
- in den jeweiligen Wohnbauförderungsgesetzen
- im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)
- im Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Die konkreten Geltungsbereiche sind daher ziemlich kompliziert.
Im Mietrecht gibt es zwingende Vorschriften, von denen man vertraglich nicht abweichen kann. Es gibt aber auch solche, die durch Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden können. Von den gesetzlichen Regeln gibt es auch viele Ausnahmen und deshalb kann hier nur ein Überblick gegeben werden.
Haupt- und Untermiete
Ob bei einer Wohnung ein Haupt- oder ein Untermietverhältnis vorliegt, hängt nur davon ab, von wem die Wohnung vermietet wird:
- Bei Vermietung durch Eigentümerinnen oder Eigentümer entsteht ein Hauptmietverhältnis, egal wie es vertraglich bezeichnet wird.
- Bei Vermietung durch Hauptmieterinnen oder Hauptmieter, liegt Untermiete vor.
Für Untermietverhältnisse in Altbauten und in Genossenschaftswohnungen gibt es Sonderbestimmungen des Mietrechtsgesetzes, die einen eingeschränkten Kündigungsschutz vorsehen und die Miethöhe beschränken.
Ablöse
Vermieterinnen/Vermieter oder Vormieterinnen/Vormieter dürfen für Investitionen oder Möbel nur dann eine Ablöse verlangen, wenn die Mieterin/der Mieter für seine oder ihre Zahlung eine gleichwertige Gegenleistung erhält.
Für die Überlassung der Wohnung allein darf bei Wohnungen mit Mietzinsobergrenzen keine Ablöse verlangt werden. In diesem Fall, kann die verbotene Ablöse binnen zehn Jahren gerichtlich zurückgefordert werden.
Für den Verzicht auf die Kündigungsmöglichkeit wegen Leerstehung und Untervermietung der Wohnung darf der oder die VermieterIn eine Abgeltung bis zum zehnfachen Jahreshauptmietzins kassieren.
Haben die MieterInnen in einer Mietwohnung, auf die das MRG voll anwendbar ist, bestimmte Verbesserungsarbeiten (Leitungen, Heizung, Boden, Wohnungszusammenlegung) durchgeführt, so können sie vom Vermieter oder der Vermieterin im Falle des Auszugs eine Investitionsablöse fordern. Die Höhe richtet sich nach den nachweisbaren Ausgaben. Davon müssen pro Jahr für die Benützung 5-10% abgezogen werden. Diesen Betrag darf dann die Vermieterin oder der Vermieter auch von den Nachmieterinnen und Nachmietern verlangen.
Kaution
Die Kaution ist ein Geldbetrag in der Höhe von meist drei bis sechs Monatsmieten, der bei Mietvertragsabschluss übergeben wird. Sie dient als Sicherstellung für Mietzinsrückstände oder allfällige Schadenersatzforderungen. Wird das Mietverhältnis beendet und bestehen keine Forderungen, muss die Kaution samt Zinsen zurückerstattet werden. Die Vermieterin oder der Vermieter ist verpflichtet die Kaution auf einem Sparbuch mit branchenüblichen Zinsen zu veranlagen. Eine Veranlagung mit vergleichbaren Finanzprodukten ist erlaubt, wenn eine gleich gute Verzinsung und Sicherheit gegeben ist und eine Absonderung im Konkursfall möglich ist.Vorauszahlung
Nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung kann die Vermieterin oder der Vermieter eine Mietzinsvorauszahlung verlangen. Der vorauszuzahlende Betrag muss einem bestimmten Zeitraum zugeordnet sein. Es muss klar erkennbar sein, wie hoch die eigentliche Miete ist. Wird das Mietverhältnis vorzeitig beendet, ist der nicht verbrauchte Anteil von der Vermieterin oder vom Vermieter zurückzuzahlen.
Vermieterinnen/Vermieter oder Hausverwaltungen dürfen grundsätzlich für die Errichtung des Mietvertrages kein zusätzliches Entgelt ("Vertragserrichtungsgebühr") verlangen. Das gilt für jene Mietwohnungen, die voll unter den Schutz des MRG oder des WGG fallen.
Achten Sie darauf, dass Sie nicht irrtümlich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragen, z.B. gemeinsam mit dem Mietanbot).Falls Sie ohne Zahlung der Vertragserrichtungsgebühr die Wohnung nicht bekommen, lassen Sie sich dafür eine Rechnung ausstellen. Mit dieser können Sie nach dem Abschluss des Vertrags Ihre Zahlung zurückverlangen.
Material
Mietrecht für Mieter.
Erhältlich bei der Arbeiterkammer.
Wohnen | Arbeiterkammer
Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftswohnungen.
Erhältlich bei der Arbeiterkammer.
Wohnen | Arbeiterkammer
Die erste eigene Wohnung.
Erhältlich bei der Arbeiterkammer.
Wohnen | Arbeiterkammer
VKI Ratgeber: Fair (ver)mieten.
Erhältlich beim VKI oder im Buchhandel. Kosten € 19,90.
Buch: Fair (ver)mieten | KONSUMENT.AT
Links
FILM: Ich will die Wohnung doch nicht! Die Arbeiterkammer informiert zum Rücktritt vom Mietangebot.
Rücktritt vom Mietanbot | Arbeiterkammer Wien
Ihr Recht die Miete zu reduzieren. Informationen und Musterbrief der Arbeiterkammer.
https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/Wohnen/miete/Recht_die_Miete_zu_reduzieren.html
Informationen rund um den Mietvertrag der Arbeiterkammer.
Mietvertrag | Arbeiterkammer
Mieter-Interessens-Gemeinschaft-Österreich: Hier finden Sie alle Standorte österreichweit.
http://mig.at/pages/adressen.php
Mieterschutzverband Österreich: Hier finden Sie alle Standorte österreichweit.
https://www.mieterschutzverband.at/kontakt-mieterschutz-verband-oesterreich/
Mietervereinigung Österreich: Hier finden Sie alle Standort österreichweit.
https://mietervereinigung.at/763/Kontakt-Impressum
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