Sachverständige

In gerichtlichen Verfahren ergeben sich manchmal Fragen, die nur mit besonderer Fachkunde geklärt werden können. In diesem Fall werden Sachverständige bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. 


Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

Meistens sind dies allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige (Gerichtssachverständige), die in einer vom Justizministerium eingerichteten Datenbank („Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste") eingetragen sind.

Über die Eintragung in die Sachverständigenliste entscheiden die Präsidenten der Landesgerichte. Voraussetzung ist der Nachweis der Sachkunde, die Ablegung einer Prüfung und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. In Ausnahmefällen - etwa bei besonders ausgefallenen Fragestellungen - können von den Gerichten auch nicht eingetragene Sachverständige bestellt werden.

Aufgaben

Die Aufgabe der Sachverständigen ist zunächst die Befundaufnahme, also die Ermittlung und Beschreibung der relevanten Tatsachen. Das eigentliche Gutachten enthält dann die aus dem Befund unter Anwendung der besonderen Sachkunde und Erfahrung gezogenen Schlussfolgerungen. Die Sachverständige/der Sachverständige gibt keine rechtliche Beurteilung ab.

Gutachten als Beweismittel

Ein Gutachten ist ein Beweismittel, das wie alle anderen Beweismittel der freien Würdigung durch das Gericht unterliegt. In der Praxis kommt den Gutachten der Gerichtssachverständigen, die gesetzlich zu Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind, eine ganz wesentliche Bedeutung für die Sachverhaltsfeststellung des Gerichts zu. Eine Entkräftung ist meist nur durch eine Beweisführung auf gleicher fachlicher Ebene, also durch ein Gegengutachten, möglich. Auch für die außergerichtliche Klärung von Sachverhalten oder zur Vorbereitung auf eine gerichtliche Auseinandersetzung kann die Einholung eines Gutachtens zweckmäßig sein. Geeignete Sachverständige findet man in der Gerichtssachverständigenliste.

Kostenersatz?

Die Kosten für Privatgutachten sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Nur wenn die Gutachtenseinholung für die gerichtliche Rechtsverfolgung notwendig und zweckmäßig war, besteht die Möglichkeit, diese Kosten auch im Verfahren geltend zu machen.

In einem gerichtlichen Verfahren wird zugleich mit der Bestellung einer Sachverständigen/eines Sachverständigen vom Gericht auch verlangt, dass die Verfahrensparteien einen Kostenvorschuss erlegen. Wer die vom Gericht nach Abschluss des Gutachtens bestimmten Kosten endgültig tragen muss, richtet sich wie bei den sonstigen Verfahrenskosten nach dem Prozessausgang.

WICHTIG
Manche Streitfälle lassen sich auch außergerichtlich durch Beiziehung von Sachverständigen klären. Auch wenn Sie schon privat ein Gutachten eingeholt haben, muss in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren vom Gericht eine Sachverständige/einen Sachverständigen bestellt werden, die/der möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommt. Die Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.

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