EuGH zu Entschädigung bei Flugverspätung

veröffentlicht am 07.02.2024

Flugpassagiere haben bei großen Verspätungen ein Recht auf Entschädigung - sofern sie selbst bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) hervor.

Bei Flugverspätungen von mehr als 3 Stunden haben Passagiere nach der EU-Fluggastrechteverordnung ein Recht auf eine Ausgleichszahlung, abhängig von der Flugstrecke bis zu 600 Euro. Aber unter Umständen gibt es kein Geld: nämlich dann, wenn die Betreffenden sich aus eigenen Stücken entscheiden, nun doch nicht den geplanten Flug zu nehmen und gar nicht erst am Flughafen erscheinen.

Zum Sachverhalt

Für zwei, in keinem Zusammenhang miteinander stehenden, Flüge der Fluggesellschaft Laudamotion von Düsseldorf nach Palma de Mallorca wurde eine Verspätung von mehr als drei Stunden angekündigt. Bei beiden Flügen beschlossen die jeweiligen Fluggäste vorab wegen der angekündigten Verspätung den Flug nicht anzutreten. Der Flug des ersten Fluggasts kam tatsächlich mit drei Stunden und 32 Minuten Verspätung an. Der zweite Fluggast buchte selbst einen Ersatzflug und konnte dadurch seinen Zielort mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreichen.

Frage an den EuGH

Die Frage, die der EuGH zu beantworten hatte, war, ob ein Fluggast, Anspruch auf diese Ausgleichsleistung hat,

  • wenn er sich wegen einer angekündigten Verspätung von mehr als 3 Stunden nicht zur Abfertigung eingefunden hat oder  
  • wenn er selbst einen Ersatzflug gebucht hat, der es ihm ermöglicht hat, das Endziel ohne Verspätung zu erreichen.

Kein Schaden des Zeitverlusts erkennbar

In beiden Fällen verneinte der EuGH den Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung.

Entscheidend für den EuGH war, dass beiden Passagieren kein Schaden durch einen Zeitverlust entstanden ist. Nach Ansicht des EuGHs hat ein Fluggast, der sich nicht zum Flughafen begeben hat, aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erlitten.

Fluggäste eines Fluges, bei dem eine voraussichtliche Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit angekündigt wurde, seien nicht von der Pflicht befreit, sich zur Abfertigung einzufinden, so der EuGH in seiner Entscheidung.

Dasselbe gelte für den Fluggast, der freiwillig auf den gebuchten Flug wegen der angekündigten Verspätung verzichtet und auf eigene Initiative einen Ersatzflug nimmt und damit ohne Verspätung am Ziel ankommt.

Weitere Informationen sowie Links zu den Urteilen finden Sie in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs.


Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen