Wer bekommt ein Basiskonto und was kostet es?

Ein Konto zu haben, ist nicht selbstverständlich. In Umsetzung einer europäischen Richtlinie haben alle Konsumentinnen/Konsumenten ein Recht auf ein Bankkonto. Dieses Konto heißt Basiskonto. 


Nur Konsumentinnen/Konsumenten haben ein Recht auf ein Basiskonto. Sie können das Konto daher nicht für eine gewerbliche, selbstständige oder landwirtschaftliche Tätigkeit eröffnen. Die Konsumentinnen/Konsumenten müssen sich rechtmäßig in der EU aufhalten.

Ein Recht auf ein Basiskonto haben also alle Staatsbürgerinnen/Staatsbürger eines EU-Staates. Aber auch Angehörige von Staaten außerhalb der EU mit einem Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat haben ein Recht auf ein Basiskonto. Dieses Aufenthaltsrecht haben z.B.: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Familienangehörige, Studierende, Personen die um Asyl ansuchen und sogenannte Geduldete.

WICHTIG
Wenn Sie bereits ein Zahlungskonto bei einer österreichischen Bank haben, kann die Bank die Eröffnung eines Basiskontos ablehnen, solange das bestehende Konto nicht gekündigt wurde. Sie können in diesem Fall aber verlangen, dass die Bank Ihr altes Konto für Sie kündigt und den Kontowechsel durchführt. Das Basiskonto können Sie entweder bei Ihrer bisherigen Bank oder bei einer anderen Bank eröffnen.

Wieviel darf ein Basiskonto pro Jahr kosten?

Für ein Basiskonto darf die Bank höchstens Euro 83,45 pro Jahr verrechnen. Sozial oder wirtschaftlich schwache Personen zahlen für ein Basiskonto maximal Euro 41,73 pro Jahr.

In diesem Betrag sind alle nutzbaren Dienstleistungen und Nebenleistungen enthalten. Wenn Sie diesen Jahresbeitrag bezahlt haben, entstehen für Sie also keine weiteren Zusatzkosten.

Wer hat Anspruch auf die niedrigeren Kosten?

Das Sozialministerium hat festgelegt, wer Anspruch auf eine ermäßigte Gebühr von höchstens Euro 40,- pro Jahr hat. Die wichtigsten Personengruppen sind:

  • Personen mit einer bedarfsorientierten Mindestsicherung  
  • Personen mit einer Mindestpension  
  • Personen mit einem Einkommen (Gehalt, Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Lehrlingsentschädigung) unter dem Existenzminimum  
  • Studierende, die Studienbeihilfe bekommen  
  • Personen, die von einem Schuldenregulierungsverfahren betroffen sind  
  • Personen, die von der Rundfunkgebühr befreit sind oder einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt erhalten  
  • obdachlose Personen  
  • Asylwerberinnen/Asylwerber oder jene die abgelehnt wurden, die ein Staat nicht abschieben kann (sogenannte Geduldete)  
  • vergleichbar sozial oder wirtschaftlich schwache Personen aus anderen EU-Staaten 

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