Welche Leistungen muss ein Basiskonto bieten?

Bis auf eine Überziehungsmöglichkeit muss ein Basiskonto alle wichtigen Zahlungsdienstleistungen enthalten. Kreditkarten gehören nicht zu den Leistungen eines Basiskontos.

  •  Barabhebungen am Schalter und an Geldautomaten (Bankomaten);
  • Einzahlungen auf das Konto;
  • Überweisungen und Daueraufträge an Schaltern, Terminals und über das Online-System der Bank;
  • Lastschriften (Bankeinzüge); 
  • Bargeldlose Zahlungen mit einer Zahlungskarte (z.B. Bankomatkarte) an POS-Kassen und online. 

Das Gesetz schreibt folgende Grundsätze vor: 

  • Konsumentinnen/Konsumenten müssen die oben genannten Dienstleistungen innerhalb des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nutzen können. Zum EWR gehören alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein.
  • Konsumentinnen/Konsumenten müssen alle Dienstleistungen beliebig oft und ohne Zusatzkosten nutzen können. Sie können daher so viele Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen oder Barabhebungen am Schalter oder an Bankomaten durchführen, wie Sie wollen. Die Bank darf die Kosten dafür nicht erhöhen. Beim Basiskonto fallen auch die Kosten weg, die die Bank direkt bei der Abhebung an einem Bankomaten verlangt.
  • Konsumentinnen/Konsumenten müssen frei wählen können, ob sie für die Dienstleistungen die Geschäftsräume oder das Online-System der Bank nutzen. Reine Online-Banken ohne Geschäftsräume können die Dienstleistungen natürlich nur online anbieten.
  • Die Bank muss Inhaberinnen/Inhabern von Basiskonten und von normalen Konten gleich behandeln. Sie muss allen Konsumentinnen/Konsumenten die gleichen Serviceangebote und Möglichkeiten zur Kommunikation bieten. Über die Karte oder Kontonummer eines Basiskontos darf niemand erkennen, dass es sich um ein Basiskonto handelt. Eine eigene Kennzeichnung ist der Bank ausdrücklich verboten! 

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