Garantiezusagen bei Lebensversicherungen müssen konkret sein

veröffentlicht am 16.05.2019

Gerichte verlangen Nachvollziehbarkeit

Die FinanceLife AG, deren Rechtsnachfolger die Uniqa Versicherung ist, verkaufte fondsgebundene Lebensversicherungen mit Kapitalgarantie an Verbraucherinnen und Verbraucher. Diese Garantievereinbarung lautete folgendermaßen:

"Der Anleger erhält zu den vereinbarten Stichtagen Kapitalgarantie auf die Sparbeiträge (= investiertes Kapital, dies entspricht den einbezahlten Beiträgen abzüglich Versicherungssteuer, Kosten, Gebühren und Risikobeitrag) sowie auf die aus der Veranlagung erwirtschafteten Erträge."

Damit war zwar klar, dass sich die Garantie nur auf den Sparanteil plus den daraus erwirtschafteten Gewinnen bezog, wie hoch die verrechneten Kosten, Gebühren und der Risikobeitrag aber tatsächlich waren, blieb den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern verborgen.

Hinweis auf andere Regelwerke reichen nicht aus

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte daraufhin im Auftrag des Sozialministeriums und bezog sich auf zahlreiche Vorentscheidungen des OGH. Dieser hatte ausgesprochen, dass "dem Versicherungsnehmer die betreffenden Werte (etwa im Rahmen eines Tarifs) vor Vertragsabschluss konkret mitzuteilen sind." Lediglich ein Hinweis auf Rahmenbedingungen, tarifliche Grundsätze oder Grundlagen reiche nicht aus.

Das Handelsgericht Wien schloss sich dieser Argumentation an und erkannte die Klausel als intransparent. Das Urteil ist rechtskräftig.

Garantiebeträge müssen ohne Abzug von Kosten ausbezahlt werden

Inhaber solcher Lebensversicherungsverträge der Uniqa oder auch anderer Versicherungen mit vergleichbarer Klausel können sich daher im Auszahlungsfall an ihre Versicherung wenden und eine höhere Auszahlung verlangen. Unzulässige Klausel entfallen nämlich zur Gänze, so dass die Versicherung die garantierte Leistung ohne Abzug von Kosten auszahlen muss.

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