VKI gewinnt Klage gegen travelgenio

veröffentlicht am 20.08.2020

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte die online Reiseagentur, die den Zusatzservice „FLEXIBLES Ticket“ zu irreführenden Konditionen anbot.

Der genannte Zusatzservice namens „FLEXIBLES Ticket“ sollte es Käuferinnen und Käufern ermöglichen, immer zu den von ihnen präferierten Zeiten zu fliegen. Um den zusätzlichen Preis von EUR 99,00 sollten bei Flugbuchungen also alle gewünschten Änderungen der Hin- und Rückflüge inbegriffen sein.

Käuferinnen und Käufer mussten jedoch bald feststellen, dass dieses Angebot in Wahrheit nur sehr eingeschränkt bestand:

Durch die Bestimmungen, dass Änderungen „48 Stunden vor dem geplanten Abflug“ vorgenommen werden müssen und außerdem „teilweise verwendete“ Tickets von der Aktion ausgenommen waren, wurden die tatsächlichen Leistungen des „FLEXIBLEN Tickets“ stark begrenzt.

Irreführende Geschäftspraktik 

Da die Kundinnen und Kunden über diese Limitierungen des Angebots nicht ausreichend deutlich aufgeklärt wurden, beurteilte das Handelsgericht Wien das als „irreführende Geschäftspraktik“.  Das Oberlandesgericht (OLG) Wien stimmte dieser Auffassung zu. Auf der Website von Travelgenio werde eindeutig der Eindruck erweckt, man könne durch den Kauf dieses Tickets, alle Umbuchungen von Hin- und Rückflügen ohne Einschränkungen vornehmen. Außerdem lag ein Verstoß gegen das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz vor, da Travelgenio es verabsäumt hatte über die Eigenschaften seines Angebots klar und verständlich aufzuschlüsseln.

Unzulässige Klauseln 

Auch AGB-Klauseln der online Reiseagentur erwiesen sich als unzulässig: Was „teilweise verwendete“ Tickets sind und auch wie die oben erwähnte 48-Stunden-Einschränkung zu beurteilen sei, war nicht verständlich genug und daher intransparent. Des Weiteren wurde eine Klausel als gröblich benachteiligend angesehen, die bei gemeinsamer Verwendung des „FLEXIBLEN Tickets“ mit einer Reiserücktrittsversicherung, die abgeschlossenen Versicherungen annulliert. Diese Klausel war unwirksam, weil nach einer Umbuchung immer noch ein Rücktrittsgrund eintreten kann. Es muss daher – auch nachdem man seine Umbuchungsmöglichkeit genutzt hat – die Möglichkeit bestehen, von seiner Reiserücktrittsversicherung Gebrauch zu machen.

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI in allen Punkten recht, was nun vom Oberlandesgericht Wien bestätigt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.

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