EuGH: Wann müssen Unternehmen über ihren Telefonanschluss informieren?

veröffentlicht am 19.05.2020

In einer aktuellen Entscheidung stellt der EuGH klar, dass ein Unternehmen, das eine Telefonnummer im Impressum anführt und damit den Eindruck vermittelt, diese Nummer für seine Kontakte mit VerbraucherInnen zu nutzen,  diese Information auch im Muster-Widerrufsformular zugänglich machen muss.

altmodisches Telefon, © Photo by Antoine Barres on Unsplash

Unternehmen sind verpflichtet, Verbraucher/innen, die einen Vertrag entweder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten eines Unternehmens oder im Fernabsatz (z.B. Internet) abgeschlossen haben, bei Vertragsabschluss eine Muster-Widerrufsbelehrung zu übermitteln.

Wie dieses Formular ausschauen bzw. welche Informationen es beinhalten soll, dazu gibt es konkrete inhaltliche Anweisungen an das Unternehmen in der Verbraucherrechte-Richtlinie:  jedenfalls  sind Namen und Anschrift und, soweit verfügbar, Telefonnummer, Faxnummer und E‑Mail-Adresse anzugeben.

Im Zuge eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) stellte sich nun die Frage, ob eine Telefonnummer in diesem Sinne „verfügbar“ ist, wenn das Unternehmen die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt. 

Im Anlassfall gab das deutsche Unternehmen in der Muster-Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer an. Es hielt sich dazu nicht verpflichtet. Zwar verfügte es für seine unternehmerische Tätigkeit über einen Telefonanschluss und  gab diese im Rahmen des Impressums sowie, in klarer und gut lesbarer Form, im unteren Bereich der Startseite seiner Website an, behauptete aber, diese nicht im Kundenkontakt zu verwenden.

Entscheidung des EuGH

Zur Entscheidung des aktuellen Falls zieht der EuGH eine Entscheidung aus dem Vorjahr heran: Damals hatte er der Frage nachzugehen, ob ein Unternehmen verpflichtet sei, immer seine Telefonnummer anzugeben. Der EuGH führte dazu aus, dass ein Unternehmen zwar verpflichtet sei,  VerbraucherInnen ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen über das diese schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren könnten. Eine unbedingte Verpflichtung,  VerbraucherInnen immer eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, verneinte der EuGH aber. Das Unternehmen sei nur dann zur Übermittlung der Telefonnummer verpflichtet, wenn es bereits über dieses Kommunikationsmittel mit den VerbraucherInnen verfügt. Einen Telefonanschluss eigens dafür einzurichten, sei unverhältnismäßig, so der EuGH vor einem Jahr.

Auch diesmal kommt der EuGH zum Ergebnis, dass ein Unternehmen, das über eine Website einen Vertrag mit VerbraucherInnen abschließt und dafür kein Telefon benutzt,  grundsätzlich nicht verpflichtet ist,  VerbraucherInnen die Nummer des geschäftlichen Anschlusses mitzuteilen.

ABER: Ist die Angabe der Telefonnummer eines Unternehmens auf seiner Website so gestaltet und aufzufinden, dass ein Durchschnittsverbraucher den Eindruck hat, das Unternehmen nutze diese Telefonnummer für seine Kontakte mit VerbraucherInnen, muss das Unternehmen in der Muster-Widerrufsbelehrung die betreffende Telefonnummer angeben. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Telefonnummer auf der Website unter einer mit "Kontakt" bezeichneten Rubrik angegeben wird.

EuGH 14.5.2020, C-266/19 (EIS GmbH/TO)

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