Ausprobieren online gekaufter Ware ist erlaubt

veröffentlicht am 12.03.2020

Im Unterschied zum Kauf im stationären Handel kann man die online gekaufte Ware erst dann genauer unter die Lupe nehmen, wenn sie zuhause angekommen ist. An- bzw. Ausprobieren der Ware ist grundsätzlich erlaubt. Für den Fall, dass sie den Rücktritt erklären, müssen Verbraucher*innen laut Gesetz dafür weder Benutzungsentgelt noch Wertersatz leisten . Das Auspacken der Ware und ein Testbetrieb begründen noch keinen Wertverlust.

Aber wie weit geht das An- und Ausprobieren? 

Der Gesetzgeber regelt den Fall, dass Verbraucher*innen die Ware in einer Art und Weise ausprobieren, „die zur Prüfung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig ist“. In diesem Fall wäre das Unternehmen für die Minderung des Verkehrswerts der Ware zu entschädigen.

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Wie schwierig allerdings die Abgrenzung ist, zeigt eine aktuelle bezirksgerichtliche Entscheidung. Eltern hatten für ihr Kind einen Autokindersitz online gekauft und montierten ihn probeweise im Auto. Dazu mussten sie ein Etikett entfernen und es zwischendurch auf den Boden abstellen. Dadurch sind leichte Kratzspuren entstanden. Weil der Kindersitz ungeeignert war, erklärten sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Aufgrund von Kratzspuren am Boden des Kindersitzes verweigerte das Unternehmen die Rückzahlung des Kaufpreises.  

Gemäß dem Bezirksgericht Bregenz sind die Verbraucher/innen mit dem Kindersitz lediglich auf eine Art und Weise umgegangen, wie es zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise notwendig war. Ein einmaliges Montieren des Kindersitzes im Auto zum Testen der Funktionsweisen ist jedenfalls zulässig und angemessen. Das Entfernen eines Etiketts ohne Beschädigung der Ware sowie leichte oberflächliche Kratzspuren durch das Abstellen des schweren Kindersitzes auf dem Boden gehen über einen angemessenen Umgang mit der Ware im Rahmen eine Prüfung nicht hinaus, so das Gericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung.

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