Kein Rücktrittsrecht bei Zinssatzänderung

veröffentlicht am 22.06.2020

Kreditnehmer/innen steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn sie im Wege des Fernabsatzes einen neuen Zinssatz zu einem bestehenden Kreditvertrag vereinbaren – so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer aktuellen Entscheidung.

Eine deutsche Konsumentin wollte bezüglich ihrer bestehenden Kreditverträge eine vertragliche Anpassung des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes vereinbaren. Diese Möglichkeit sah der bestehende Kreditvertrag auch ausdrücklich vor. In weiterer Folge schloss sie mit ihrer Bank im Wege des Fernabsatzes (dh unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Katalog, Brief, Telefon, E-Mail und Internet) Anschlusszinsvereinbarungen zu den Verträgen.

Für Verträge, die im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen werden, steht Verbraucher/innen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu, sofern sie über dieses Recht ordnungsgemäß belehrt wurden. Nachdem die Konsumentin nicht über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurde, erklärte die Konsumentin den Rücktritt von diesen Anschlusszinsvereinbarungen. Das deutsche Landgericht Kiel setzte das Verfahren aus und befragte den EuGH, ob der Konsumentin für zusätzliche Vereinbarungen zu bestehenden Verträgen, die im Fernabsatz geschlossen wurden, ein Rücktrittsrecht zusteht.

Der EuGH verneinte das.  

Entscheidung des EuGH

Der EuGH prüfte den Sachverhalt anhand der Richtlinie (RL), die Regelungen rund um Finanzdienstleistungsverträge, die im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen werden, beinhaltet. Im Sinne der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Finanzdienstleistung" die Erbringung von Bankdienstleistungen sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Nach Ansicht kommt die RL nicht auf die betreffende Änderungsvereinbarung zur Anwendung, die lediglich bezweckt, den als Gegenleistung für eine bereits vereinbarte Dienstleistung geschuldeten Zinssatz anzupassen.  

Der Konsumentin stand daher kein Rücktrittsrecht für die Anschlusszinsvereinbarungen zu.

EuGH 18.6.2020, C-639/18 (KH/ Sparkasse Südholstein)

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