EU-weite Verbraucherbehördenkooperation

veröffentlicht am 11.11.2020

Österreich wird grenzüberschreitende Verstöße gegen EU-Verbraucherrecht  in naher Zukunft wieder effektiv abstellen können

Die rasante Entwicklung von neuen digitalen Technologien, insbesondere von Online Marktplätzen, auf denen Verbraucher/innen vermehrt einkaufen, erfordert umso mehr eine funktionierende Rechtsdurchsetzung zwischen den Mitgliedstaaten.

Mit dem gestrigen Beschluss der Novelle des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes im Konsumentenschutzausschuss im Parlament ist die Verabschiedung einer Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von zukünftig sieben nationalen Verbraucherbehörden in greifbare Nähe gerückt.

Der Schutz der Interessen von einer Vielzahl von Konsumenten/innen steht hierbei im Fokus. Ziel ist eine rasche Abstellung von grenzüberschreitenden Verstößen gegen EU-Verbraucherrecht. Die Behörden werden zB bei fehlenden Informationen über den Gesamtpreis, die gesetzliche Gewährleistung, das Rücktrittsrecht im Fernabsatz, unzulässigen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, irreführender und unzulässiger Bewerbung von Produkten oder bei fehlenden Unterstützungsleistungen für Passagiere im Flug-, Bahn-, Schiff- und Busbereich, tätig.

Eine Teilnahme an konzertierten Aktionen auf EU-Ebene ist gerade zum Schutz der Verbraucher/innen eines kleinen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wie Österreich, besonders wichtig. Gemeinsam mit der Europäischen Kommission und den EU-Partnerbehörden kann Österreich nun künftig auch mit geballter Kraft gegen international agierende Konzerne, die gegen Europäisches Verbraucherrecht verstoßen, vorgehen.

Mit dem Gesetzesvorhaben soll die österreichische Rechtslage an die neuen Bestimmungen der EU-Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, die seit 17.01.2020 gelten, angepasst werden.

Als Verbraucher/in kann man unter folgenden Voraussetzungen bei den österreichischen zuständigen Verbraucherbehörden, nämlich Bundeskartellanwalt, Schienencontrol GmbH, Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, Kommunikationsbehörde Austria, Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Fernmeldebüro und Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, seine Beschwerde einbringen:

  • Es ist nicht nur ein/e Konsument/in von einem Rechtsverstoß betroffen
  • Das verantwortliche Unternehmen hat seinen Sitz im EU-Ausland
  • Vermuteter Verstoß gegen die im Anhang der EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/2394) aufgelisteten Verbraucherschutzmaterie

    Freilich leiten auch Konsumentenorganisationen wie das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) beim VKI oder die Arbeiterkammer solche Beschwerden an die zuständigen Verbraucherbehörden weiter.

Es ist zu erwarten, dass die Novelle nach Zustimmung der Bundesländer im Laufe des Februars 2021 in Kraft tritt.


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