Strom, Gas und Fernwärme

Bei Strom- und Gasverträgen ist zwischen Netzbetreibern und Energielieferanten zu unterscheiden. Der Energielieferant ist jenes Unternehmen, das Sie zu einem Marktpreis mit Strom oder Gas versorgt. Der Netzbetreiber stellt die Leitungen zur Verfügung und wartet sie. Dafür erhält auch er ein Entgelt. 

Damit Sie mit Energie versorgt werden können, sind also zwei Verträge notwendig. Ohne Netzvertrag ist eine Energielieferung nicht möglich.

Wie kann ich Kosten sparen?

Heute können Sie bei Strom- und Gaslieferverträgen zwischen zahlreichen Angeboten wählen. Einen umfassenden Überblick gibt hier der offizielle Tarifkalkulator der Energie-Control Austria (E-Control). Die E-Control ist die für Strom und Gas zuständige Regulierungsbehörde. Über diesen Tarifkalkulator können Sie das für Sie günstigste und beste Strom- und Gasangebot herausfinden. Der Tarifkalkulator wird ständig weiterentwickelt und bietet seit Kurzem auch die Option, Ihr persönliches Smart Meter - Lastprofil hochzuladen (vgl. www.e-control.at/tarifkalkulator).

Weiters können Sie an der Aktion Energiekosten-STOP des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) teilnehmen, die dieser in regelmäßigen Abständen durchführt (bisher einmal jährlich). Im Rahmen der Aktion schließen sich Konsumentinnen und Konsumenten zusammen und handeln mit Energielieferanten bessere Preise und Angebote aus. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.energiekosten-stop.at.

Wie wechsle ich meinen Energielieferanten?

Wechseln können Sie nur das Energielieferunternehmen.

Der Netzbetreiber ist ein Monopolunternehmen und richtet sich nach Ihrem Wohnort. Je nachdem, wo Sie in Österreich wohnen ist ein ganz bestimmter Netzbetreiber für Sie zuständig. Hier gibt es keine Wechselmöglichkeit.

Wollen Sie Ihren Energielieferanten wechseln, beachten Sie etwaige Bindungsfristen beim bisherigen Lieferanten.

Die Kündigung Ihres bestehenden Energieliefervertrages ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Im Fall von vereinbarten Bindungsfristen kann eine ordentliche Kündigung nach dem Gesetz immer zum Ende des ersten Vertragsjahres erfolgen und danach jederzeit, immer unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist. Bei Vertragsbeginn ist derzeit eine Vertragsbindung von einem Jahr üblich.

Damit die Weiterversorgung mit Strom im Fall des Anbieterwechsels reibungslos funktioniert, laufen im Hintergrund einige Prozessschritte über die sogenannte Wechselplattform ab. Die Kündigung des alten Lieferanten und der Name des neuen Lieferanten müssen an den Netzbetreiber gemeldet werden. Ab Kenntnisnahme des Netzbetreibers darf das technische Verfahren für den Wechsel des Energielieferanten dann nicht mehr länger als drei Wochen dauern.

Bei einem Anbieterwechsel sollten Sie die Kündigung des alten Lieferanten nicht selbst vornehmen, sondern von Ihrem neuen Wunschlieferanten durchführen lassen, der alle notwendigen Schritte übernimmt. In der Praxis läuft das so ab, dass Sie dem neuen Lieferanten eine Vollmacht zur Kündigung des alten Lieferantenvertrages erteilten und dieser alles Weitere erledigt. Sie werden dann vom Lieferanten über den konkreten Zeitpunkt des Anbieterwechsels informiert.

Kann ich von einem an meiner Haustür oder im Internet geschlossenen Energieliefervertrag zurücktreten?

Sollten Sie außerhalb von Geschäftsräumen - also zum Beispiel an Ihrer Haustür oder auf der Straße - oder über ein Fernkommunikationsmittel (z.B. Fax, Telefon, Internet) einen Energieliefervertrag unterschrieben haben, können Sie in aller Regel binnen 14 Tagen davon zurücktreten. Obwohl Konsumentinnen/Konsumenten bei der Erklärung des Rücktritts an keine bestimmte Form gebunden sind, empfiehlt sich aus Beweisgründen eine schriftliche Rücktrittserklärung, am besten per eingeschriebenem Brief.

Die Rücktrittsfrist verlängert sich um zwölf Monate, wenn Sie vor Vertragsabschluss nicht über das Bestehen des Rücktrittsrechts und die Bedingungen für dessen Ausübung informiert wurden und kein Musterwiderrufsformular erhalten haben.

Achtung! Wenn Sie vom neuen Energieliefervertrag zurücktreten, werden Sie nicht automatisch vom alten Lieferanten wieder- oder weiterversorgt. Damit es aufgrund des im Hintergrund laufenden Wechselprozesses zu keiner Versorgungsunterbrechung kommt, ist bei einem Rücktritt daher die Einhaltung der folgenden Schritte wichtig:

1. Organisieren Sie sich so rasch wie möglich einen neuen Energieliefervertrag, entweder mit Ihrem ursprünglichen oder einem neuen Energieversorger Ihrer Wahl.
2. Teilen Sie Ihrem Netzbetreiber mit, welches Unternehmen Sie in Zukunft mit Energie versorgen wird.

Generell sollten Sie bei sogenannten Energiekeilern, die Konsumentinnen/Konsumenten zu Hause aufsuchen, um mit ihnen Verträge abzuschließen, erhöhte Vorsicht walten lassen und deren Aussagen stets genau überprüfen. Lassen Sie sich keinesfalls zu überstürzten Erklärungen drängen! Bei Problemen wenden Sie sich an die Energie-Hotline der E-Control  (0810 10 25 54; 0,044 Euro/Minute).

Kann der Netzbetreiber ohne meine Zustimmung den Vertrag ändern?

Grundsätzlich ja, neue Allgemeine Netzbedingungen müssen allerdings von der E-Control vorweg genehmigt werden.

Der Netzbetreiber muss Ihnen in einem persönlich an Sie gerichteten Schreiben bekanntgeben, dass Änderungen erfolgen werden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung muss der Netzbetreiber die Änderungen nachvollziehbar wiedergeben. Nach Ablauf von drei Monaten gelten sie dann beginnend mit dem folgenden Monatsersten als vereinbart.

Sie können sich die neuen Allgemeinen Netzbedingungen auch zusenden lassen. 

Kann der Energielieferant ohne meine Zustimmung den Vertrag ändern?

Dafür gelten strenge Voraussetzungen. Änderungen der Geschäfts- und Entgeltbedingungen von Lieferanten sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zulässig. Der Lieferant muss Ihnen die Änderungen in einem persönlich an Sie gerichteten Schreiben (oder auf Ihren Wunsch elektronisch) mitteilen. In diesem Schreiben müssen die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiedergegeben werden.

Sie haben als Kundin oder Kunde das Recht, den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbedingungen binnen der vom Unternehmen vorgegebenen Frist zu widersprechen und das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Wenn Sie von diesem Recht auf Widerspruch Gebrauch machen, endet der Vertrag nach Ablauf von drei Monaten am darauffolgenden Monatsletzten. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie einen neuen Lieferanten gewählt und dieser nach Abwicklung des Wechselprozesses die Lieferung aufgenommen haben, damit es zu keiner Versorgungsunterbrechung kommt. Entscheiden Sie sich daher im Fall eines Widerspruchs sehr bald für ein neues Unternehmen!

Mein Energielieferant hat den Vertrag gekündigt. Darf er das?

In aller Regel ja. Nicht nur Kundinnen/Kunden können den Energieliefervertrag kündigen, sondern auch Ihr Lieferant. In diesem Fall ist eine Mindestfrist von acht Wochen vorgesehen, bis die Kündigung wirksam wird.

Konsumentinnen/Konsumenten haben in so einem Fall also rund zwei Monate Zeit für die Durchführung des Wechsels. Da der technische Wechsel des Energielieferanten nicht länger als drei Wochen dauern darf, sollten Sie spätestens einen Monat nach Kündigung durch Ihren alten Lieferanten an ein neues Stromlieferunternehmen herangetreten sein, um sicherzustellen, dass es zu keiner Versorgungslücke kommt.

Informationspflichten der Netzbetreiber und Energielieferanten

Für Netzbetreiber und Energielieferanten gelten umfassende Informationspflichten. Sie haben im Internet sowie im Rahmen eines der Rechnung beizulegenden Informationsblattes gewisse Basisinformationen anzuführen. Neben wichtigen Informationen zum Vertrag selbst, müssen sie unter anderem das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren wiedergeben. Auf der Netzrechnung müssen die einzelnen Komponenten des Systemnutzungsentgelts sowie Steuern, Abgaben und Zuschläge gesondert ausgewiesen werden.

Was ist ein Smart Meter?

Der Smart Meter stellt die neueste Generation der Stromzähler dar und löst den bisherigen mechanischen Ferraris-Zähler ab.

Er ermöglicht die Fernablesung von Strom- oder Gasverbrauch. Deswegen müssen Sie für die Ablesung nicht mehr zu Hause sein.

Durch die detaillierte Messung und Speicherung von Verbrauchsdaten (nicht der Fall beim Opt-Out-Zähler!) können Sie leichter Energie-Einspar- und Effizienzpotentiale beim Energieverbrauch erkennen.

Mit Smart Metern wird das Risiko hoher Nachzahlungen nach der Abrechnung, die das Haushaltsbudget überraschend belasten können, reduziert.

Falls Sie von Ihrem Recht auf Smart Meter-Monatsrechnung Gebrauch machen, sehen Sie Kostensteigerungen durch Verbrauchs- oder Preiserhöhungen zeitnah, worauf Sie allenfalls reagieren können.

Wenn Sie einen Überblick über Ihren aktuellen Energieverbrauch und historische Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre wollen, können Sie ein Web-Portal Ihres Netzbetreibers nutzen, wo diese Daten für Sie aufbereitet zur Verfügung stehen.

Die EU hat für Strom als Ziel vorgegeben, dass bis zum Jahr 2020 mindestens 80% der Haushalte mit Smart Metern ausgestattet sein müssen. Österreich hat es sich außerdem zum Ziel gesetzt, bis 2023 95% der Stromhaushalte mit intelligenten Messgeräten auszustatten. Im Gasbereich ist der Zeitpunkt der Einführung von intelligenten Messgeräten nicht festgelegt.

Beim Einbau können Sie dann zwischen drei Varianten der Datenauslesung wählen:

Es gibt Kundinnen und Kunden, die alle Optionen, auch die Möglichkeit der 15-Minuten-Messung nützen wollen (Opt-in). Aber auch solche, die detaillierte Energieverbrauchsdaten als Teil ihrer Privatsphäre gar nicht weitergeben wollen (Opt-out). Der Gesetzgeber hat als Standardeinstellung eine Messung von Tageswerten vorgesehen, die es - als Vorteil des digitalen Messwesens - ermöglicht, den eigenen Energieverbrauch systematisch kennen zu lernen.

Bei Anfragen zum Smart Meter ist primär der Netzbetreiber zuständig; aber auch die E-Control ist Ansprechpartner. Sie bietet auf ihrer Website weitergehende Informationen zu diesem Thema an (zu finden unter: http://www.e-control.at/konsumenten/energie-sparen/smart-metering).

Kundenschutz beim Smart Meter

Der Betrieb von Smart Metern hat immer unter Wahrung des Daten- und Konsumentenschutzes zu erfolgen. Im Gesetz finden sich dazu strenge Vorgaben.

Ein Smart Meter kann sowohl Viertelstunden- als auch Tageswerte erfassen.

Viertelstundenwerte dürfen aber nur dann gespeichert und ausgelesen werden, wenn Sie Ihre ausdrückliche Zustimmung dazu erteilt haben oder wenn Sie einen Vertrag wählen, der die Auslesung der Viertelstundenwerte erfordert (Opt-in-Einstellung). Im Web-Portal des Netzbetreibers können Sie Ihren Verbrauch im Detail analysieren.

In der Standardeinstellung werden Tageswerte regelmäßig ausgelesen und einmal täglich an das Web-Portal des Netzbetreibers übermittelt.

Auf dem Web-Portal des Netzbetreibers können Sie dann Ihren Stromverbrauch beobachten. Ihre Verbrauchsdaten werden nach 36 Monaten gelöscht. Möchten Sie von der Möglichkeit des Web-Portals keinen Gebrauch machen, so können Sie Ihr Nutzerkonto vollständig löschen (lassen).

Falls Sie die Opt-out-Einstellung für Ihren Smart Meter gewählt haben, werden die aktuellen Zählerstände - wie bisher - einmal jährlich zur Rechnungslegung sowie zu Abrechnungszwecken, zum Beispiel bei einem Wohnort- oder Lieferantenwechsel, übertragen. Das heißt, Monats-, Tages- sowie Viertelstundenwerte werden nicht erfasst und historische Verbrauchsdaten nicht gespeichert. Zudem ist eine Fernabschaltung nicht möglich.

Das Display am Smart Meter zeigt standardmäßig - wie auch schon beim bisherigen mechanischen Ferraris-Zähler - ausschließlich den aktuellen Zählerstand an. Auf Ihren Wunsch hin kann die Anzeige am Smart Meter kostenlos erweitert werden. Dann können Sie damit zum Beispiel zur Zählerkontrolle Ihre Viertelstundenwerte sowie die Tageswerte der letzten 60 Tage einsehen.

Im Gesetz ist auch dafür Vorsorge getroffen worden, dass der Nachmieter bei einem Mieterwechsel Ihre im intelligenten Messgerät gespeicherten Verbrauchsdaten nicht einsehen kann.

Ablesung

Eine Ablesung des Ferraris-Zählers hat grundsätzlich jährlich zu erfolgen. Der Netzbetreiber selbst muss allerdings nur alle drei Jahre eine Ablesung vor Ort vornehmen und kann Ihnen vorher jährliche Selbstablesung anbieten. Ohne Ablesung zahlen Sie Ihre Teilbeträge aufgrund von Prognoserechnungen.

Auch wenn Sie aufgrund eines Urlaubs abwesend sind und deswegen ein Ableseversuch des Netzbetreibers erfolglos bleibt, kann der Netzbetreiber die Messwerte rechnerisch ermitteln. Es empfiehlt sich in so einem Fall, eine Selbstablesung vorzunehmen und die Daten an den Netzbetreiber zu übermitteln. Nur so kann vermieden werden, dass es zu überraschenden Nachzahlungen kommt.

Für Kundinnen und Kunden mit Smart Meter erübrigt sich die Ablesung vor Ort. Der Netzbetreiber kann die Messwerte aus der Ferne auslesen.

Mit der Standard- oder Opt-in-Einstellung haben Sie ein Recht auf eine monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformationen. Ihren Verbrauch und die Kosten des letzten Monats erfahren Sie auch durch eine Monatsrechnung.

Sie können vierteljährlich jeweils selbst die Zählerstände ablesen und bekannt geben, um auch mit Ferraris- oder Opt-out-Zähler einen Zwischenstand zu Verbrauch und Kosten zu erhalten.

Alles rund um Rechnungen!

Es gibt zwei unterschiedliche Varianten der Strom- und Gasverrechnung. Im Fall der getrennten Rechnungslegung bekommen Sie eine Rechnung von Ihrem Netzbetreiber für die Netzinanspruchnahme (Netzrechnung) und eine weitere Rechnung für die verbrauchte Energie vom Energielieferanten. Im Fall der Gesamtrechnungslegung bekommen Sie von Ihrem Energieversorger eine gemeinsame Rechnung für Netz- und Energiekosten.

Kundinnen/Kunden erhalten heute üblicherweise eine Jahresrechnung, wobei meist Teilzahlungen als Vorauszahlungen (oft vierteljährlich oder monatlich) verlangt werden. Mit eingebautem Smart Meter in der Standard- oder Opt-in-Einstellung können Sie außerdem zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung zu wählen. Mit einem Smart Meter ist somit eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch möglich.

Auf Anfrage haben Ihnen Netzbetreiber und Lieferanten Ihre Verbrauchs- und Abrechnungsdaten der letzten drei Jahre kostenlos zu übermitteln.

Immer wieder wirft die umfang- und detailreiche Jahresrechnung Fragen auf. Bei der Klärung ist Ihnen zunächst das jeweilige Unternehmen behilflich. Wenn Fragen offenbleiben, wenden Sie sich an die Energie-Hotline der E-Control.

Im Fall von Streitigkeiten aus der Abrechnung können Sie sich an die Schlichtungsstelle E-Control wenden, die sich im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens binnen sechs Wochen um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Die Fälligkeit des strittigen Rechnungsbetrags ist ab Anrufung der Schlichtungsstelle aufgeschoben, wobei jedoch ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, sofort fällig gestellt werden kann.

Mir droht die Abschaltung!

Sollten Sie Ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, indem Sie beispielsweise eine Rechnung nicht bezahlt haben, muss das betroffene Unternehmen (Netzbetreiber oder Lieferant) zumindest zweimal mahnen, bevor der Netzbetreiber dann die Netzverbindung trennt, Ihnen also den Strom bzw. das Gas abschaltet.

Die beiden Mahnungen müssen jeweils mit einer zweiwöchigen Nachfristsetzung verbunden sein. Die zweite Mahnung hat Informationen über die Folgen der Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung vor einer Abschaltung hat per eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

Wichtig: Werden Sie im Fall von Zahlungsschwierigkeiten nach der Mahnung rasch aktiv, um mit dem Energieversorger und allenfalls mithilfe von Sozial- und Schuldenberatungsstellungen eine Lösung noch vor einer Abschaltung der Energieversorgung zu finden.

Ich habe Zahlungsschwierigkeiten. Wie werde ich weiterhin mit Energie versorgt?

Um zu gewährleisten, dass Konsumentinnen/Konsumenten nicht unsachlich oder unbillig von der Versorgung mit Strom oder Gas ausgeschlossen werden, wurde das System der „Grundversorgung" bei Strom und Gas eingeführt.

Bei Berufung auf die Grundversorgung dürfen Energielieferanten und Netzbetreiber einen Vertragsabschluss zum Beispiel aus Bonitätsgründen nicht verweigern. Auch wenn Ihnen ein laufender Vertrag wegen Zahlungsrückständen von einem Storm- oder Gasunternehmen gekündigt wird, können Sie sich beim Netzbetreiber oder/und dem Energielieferanten auf die Grundversorgung berufen.

In diesem Fall muss das jeweilige Unternehmen mit Ihnen unter folgenden Bedingungen einen Vertrag schließen:

- Der Tarif der Energie - Grundversorgung darf nicht teurer sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden beliefert wird (Standardtarif für Haushalte);
- Eine allfällig verlangte Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung darf die Höhe der Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen.

Wenn Sie während sechs Monaten nicht weiter in Zahlungsverzug geraten, muss Ihnen eine Sicherheitsleistung rückerstattet werden. Eine als Barkaution hinterlegte Sicherheitsleistung könnte allerdings mit bestehenden Altforderungen gegenverrechnet werden.

Wichtig: Das beschriebene Recht auf Grundversorgung mit Energie ist auch von allfälligen Altschulden nicht berührt. Sie müssen aber die nun in der Energie-Grundversorgung auflaufenden Energiekosten korrekt bezahlen, sonst erfolgt nach zweifacher Mahnung dennoch die Abschaltung.

Die Berufung auf die Grundversorgung bietet so die Möglichkeit, ohne Druck durch eine drohende Abschaltung mithilfe des Energieversorgers und von Sozialeinrichtungen eine Lösung für die weitere Versorgung mit Strom und Gas zu finden.

Energiesparmaßnahmen nutzen

Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet Energieversorgungsunternehmen, Maßnahmen zu setzen, die zu Energieeinsparungen im Ausmaß von 0,6 % ihres eigenen Vorjahresenergieabsatzes führen. Davon müssen 40 % bei Haushalten oder - wenn Kundinnen/Kunden im Mobilitätsbereich beliefert werden - im öffentlichen Verkehr erbracht werden. Solche Energiesparmaßnahmen sind beispielsweise thermische Sanierung von Häusern, Heizkesseltausch, Tausch von Haushaltsgeräten (Kühlschränke etc.), Leuchtenwechsel u.v.a. Maßnahmen, die Energieversorger bei einkommensschwachen Haushalten setzen, werden zusätzlich gefördert.

Um diese Quoten zu erreichen, bieten einige Energieversorger ihren Kundinnen/Kunden entweder direkt Maßnahmen an, wie z.B. Gutscheine beim Kauf eines Kühlgerätes oder einer Therme, oder sie finanzieren solche in Zusammenhang mit dem Handel. So wurden z.B. im Lebensmittelhandel bereits LED-Lampen günstiger angeboten.

Energieversorger sind verpflichtet, der Monitoringstelle Energieeffizienz die von ihnen gesetzten Energiesparmaßnahmen nachzuweisen. Daher können Sie als Kundin/Kunde gebeten werden, dem Unternehmen eine so erhaltene Maßnahme schriftlich zu bestätigen.

Die Energieversorger informieren ihre Kundinnen/Kunden aktiv oder auf ihrer jeweiligen Webseite über mögliche Energiesparmaßnahmen und Aktionen, die diesbezüglich angeboten werden (z.B. gratis Energieberatung oder Zuzahlung beim Austausch von Altgeräten).

Finanzierung von Ökostrom

Zur Stärkung der Unabhängigkeit von Energieimporten und aus Gründen des Umweltschutzes ist der Ausbau von Ökostrom ein primäres energiepolitisches Ziel Österreichs. Aus diesem Grund werden Windkraft-, Photovoltaik- und Biomasse-/Biogasanlagen gefördert; die Betreiber erhalten für Strom aus derartigen Anlagen einen höheren Preis als den üblichen Marktpreis bezahlt.

Aufgebracht werden diese Mittel durch die Ökostrompauschale und den Ökostromförderbeitrag.

Die Ökostrompauschale beträgt für einen Haushalt  35,97 Euro im Jahr (bis Ende 2021), da diese Gebühr pro Zähler zu bezahlen ist.

Der Ökostromförderbeitrag wird jährlich mittels Verordnung festgelegt und ist ein Aufschlag auf das pro Kilowattstunde (kWh) zu entrichtende Netzentgelt. Das heißt, dass sich mit steigendem Energieverbrauch auch die Höhe des zu leistenden Ökostromförderbeitrags erhöht.

Personen mit geringem Einkommen, die gemäß § 3 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen, haben auf Grund des Ökostromgesetzes das Recht zur Befreiung von der Ökostrompauschale und zur Deckelung des Ökostromförderbeitrages auf maximal 20 Euro/Jahr. Diese Ökostrombefreiung ist bei der GIS Gebühren Info Service GmbH zu beantragen (vgl. unter EAG Strom/Gas – Gebühren Info Service GmbH (gis.at))

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