Gebrauchtwagenkauf - Zustandsbewertung und Mängel

Ein gebrauchtes Fahrzeug kann man aus privater Hand oder im Gebrauchtwagenhandel kaufen.

Beim Kauf oder Verkauf eines Gebrauchtwagens empfiehlt es sich einen Ankaufstest bzw. eine Kaufüberprüfung bei ARBÖ oder ÖAMTC durchführen zu lassen. Dabei wird das Fahrzeug etwa eineinhalb Stunden lang von der technischen Abteilung überprüft. Nach der Überprüfung erhält man einen Zustandsprüfbericht (siehe Download) mit einer ausführlichen Mängelbeschreibung und allenfalls Hinweise auf wertmindernde Gegebenheiten wie zum Beispiel Vorschäden oder Gebrauchsspuren.

Gewährleistung und Garantie

Trotz Vorliegen eines positiven Prüfberichts kann es vorkommen, dass nach dem Fahrzeugkauf kleinere oder größere Mängel auftreten. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob diese Mängel vom Unternehmen behoben werden müssen oder nicht. Zwischen Gebrauchtwagenunternehmen und Konsumentin/Konsumenten kann bei Gebrauchtfahrzeugen, wenn die erste Zulassung mehr als ein Jahr zurückliegt, die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Eine weitere Einschränkung oder gar ein Ausschluss der Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung ist nicht zulässig.

Beim privaten Kauf kann hingegen die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen oder einschränkt werden. Wenn ein Fahrzeug aus privater Hand „wie besichtigt und probegefahren, unter Ausschluss jeder Gewährleistung" gekauft wird, können in der Regel beim Auftreten von Mängeln keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden. Ein solcher Ausschluss der Gewährleistung bezieht sich aber nicht auf ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften.

Kauft man den Gebrauchtwagen im Fachhandel, sind die Unternehmen verpflichtet, jene Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren, innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos zu beheben. Ist die Behebung des Mangels nicht möglich, kann eine Preisreduktion und bei schweren Mängeln auch die Vertragsauflösung verlangt werden. Mängel, die beim Kauf des Fahrzeugs deutlich sichtbar waren, oder die bei einem Fahrzeug des gleichen Typs mit gleichem Kilometerstand zu erwarten sind, begründen keinen Gewährleistungsanspruch, außer die Behebung bzw. die Mängelfreiheit ist zugesagt worden.

Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die Garantie. Sie wird von den Erzeugerfirmen für unterschiedliche Teile des Fahrzeugs für oft unterschiedliche Dauer rechtlich verbindlich versprochen. Sind die Zeiten für die jeweiligen Garantien noch nicht ausgelaufen, so werden diese Garantien auf Käuferin/Käufer des Gebrauchtwagens übertragen.

Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, sollten Sie - sowohl als Käufer wie auch als Verkäufer - Wert auf eine genaue Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs, am besten auf der Grundlage eines Ankaufstests, legen. Lassen Sie sich beim Kauf jedenfalls alle Umstände, die für Ihre Entscheidung wichtig sind, ausdrücklich schriftlich zusichern. In der Zulassungsbescheinigung scheinen - anders als früher im Typenschein - die VorbesitzerInnen des Fahrzeugs nicht mehr namentlich auf. Fragen Sie daher ausdrücklich nach den Vorbesitzer und lassen Sie sich entsprechende Nachweise (z.B. Kaufvertrag) zeigen, um allfällige Risken - etwa wegen einer besonderen Beanspruchung des Fahrzeugs als Leihauto - zu vermeiden. 

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