Liefer- und Zahlungsverzug

Hat das Unternehmen nicht bis zum vereinbarten Termin geliefert bzw. die beauftragten Arbeiten fertiggestellt, so kann man als Konsumentin/Konsument deshalb nicht schon ohne Weiteres aus dem Vertrag aussteigen. Man muss zunächst auf Erfüllung des Vertrages bestehen und versuchen, das säumige Unternehmen zur möglichst raschen Vertragserfüllung zu bewegen.

Was tun bei Lieferverzug?

Bei verspäteter Lieferung des Unternehmens und verbraucherseitig gewünschten Vertragsrücktritt müssen im Regelfall zwei zeitlich aufeinanderfolgende Erklärungen abgegeben werden.

Schritt 1:

Zunächst muss der:die Verbraucher:in das Unternehmen zur Leistung auffordern und ihm eine angemessene Nachfrist für die Leistung setzen.

HINWEIS: Bei digitalen Leistungen kann das Unternehmen ohne Fristsetzung zur unverzüglichen Leistung aufgefordert werden.

Schritt 2:

Der Vertragsrücktritt kann erst in einem zweiten Schritt erklärt werden, wenn die Nachfrist ergebnislos verstrichen ist, oder das Unternehmen die digitale Leistung nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Die Nachfristsetzung kann also nicht mehr mit einer bedingten Rücktrittserklärung verbunden werden. Nur wenn ein genau festgelegter Leistungszeitpunkt vereinbart ist (wie etwa bei Lieferung einer Hochzeitstorte; sogenanntes Fixgeschäft) oder wenn aus den Umständen eindeutig erkennbar ist, dass das Unternehmen nicht leisten wird, kann der Rücktritt sofort erklärt werden.

Wurde der Verzug durch das Unternehmen verschuldet, so kann man auch Schadenersatz für die Verspätung bzw. im Rücktrittsfall für eine teurere Ersatzbeschaffung verlangen. Vorsicht, wenn der Verzug des Unternehmens auf wirtschaftliche Schwierigkeiten zurückzuführen ist.

Konkurs des Unternehmens

Im Konkursfall kann der Vertrag vom Masseverwalter aufgelöst werden, von den bereits getätigten Vorauszahlungen kann man dann nur mehr die (geringe) Konkursquote zurückbekommen. Im Konkursverfahren werden Gläubiger häufig durch „bevorrechtete Gläubigerschutzverbände" vertreten.

Zahlungsverzug

Wer mit Zahlungen in Verzug kommt, muss Verzugszinsen für die Verspätung leisten. Ohne gesonderte Vereinbarung sind es bei Konsumentengeschäften vier Prozent Verzugszinsen. In der Regel sehen die von den Unternehmen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentlich höhere Verzugszinsenregelungen vor. Besonders hohe Verzugszinsenvereinbarungen können vom Gericht gemäßigt werden.

"Terminsverlust" in Verbraucherkreditverträgen

Bedeutung haben Verzugszinsen auch bei Verbraucherkreditverträgen. Die Geschäftsbedingungen sehen dort regelmäßig den sogenannten „Terminsverlust" vor. Versäumt man Zahlungstermine, so wird die gesamte noch offene Forderung auf einmal fällig gestellt. Dies ist nur dann erlaubt, wenn der Verzug mit (mindestens) einer Zahlung schon sechs Wochen oder länger dauert und wenn das Unternehmen die Zahlung unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist erfolglos eingemahnt hat. In dieser Mahnung müssen die Konsumentinnen/Konsumenten auch schon auf die drohende Gesamtfälligstellung hingewiesen worden sein.

Verzug bei Versicherungsverträgen

Bei Versicherungsverträgen kann es bei Verzug mit der Prämienzahlung zur Leistungsfreiheit der Versicherung kommen. Im Schadensfall übernimmt die Versicherung keine Kosten. Grundsätzlich müssen alle - außer die erste Prämie - mit Nachfristsetzung und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs eingemahnt werden.
WICHTIG
Wenn es möglich ist, sollten Sie bereits beim Vertragsabschluss eine Pönale (Vertragsstrafe) für den Verzugsfall vereinbaren.
Wollen Sie von einem Vertrag zurücktreten, weil das Unternehmen säumig geworden ist, müssen Sie zuvor ausdrücklich eine Nachfrist setzen, am besten per eingeschriebenem Brief. Bloßes Zuwarten reicht nicht. Bereits mit der Nachfristsetzung müssen Sie auch ankündigen, dass Sie vom Vertrag zurücktreten, falls innerhalb der Frist die Lieferung bzw. Leistung nicht erfolgt.

Konsumentenfragen Newsletter

Aktuelle Neuigkeiten aus allen Bereichen der Konsumentenfragen